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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 12 K 113/16

Gesetze: EStG 2009 § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1, EStG 2009 § 21 Abs. 1, EStG 2009 § 9 Abs. 1 Satz 3

Abgrenzung anschaffungsnahe Herstellungskosten zu sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand

Leitsatz

  1. Zur Abgrenzung von HK zu Erhaltungskosten.

  2. Der Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i. S. des §  6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ist gesetzlich nicht definiert und bedarf der Auslegung.

  3. Unter Instandsetzung- und Modernisierungsmaßnahmen fallen bauliche Maßnahmen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird.

  4. Auch Schönheitsreparaturen werden in die anschaffungsnahen HK einbezogen, wenn sie - ohne USt - 15 % der AK des Gebäudes übersteigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 946 Nr. 17
GStB 2018 S. 114 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2018 S. 1434
KAAAG-82034

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 26.09.2017 - 12 K 113/16

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