BVerwG Beschluss v. - 1 WB 27/17

Versetzung; Betreuung und Pflege der Großmutter; Schutz der Familie

Leitsatz

Die Betreuung und Pflege der eigenen Großmutter durch einen Soldaten kann ein schwerwiegender persönlicher Grund sein, der bei der Entscheidung über dessen Versetzung zu berücksichtigen ist.

Gesetze: Art 6 Abs 1 GG, § 6 Abs 1 WBO, § 6 Abs 2 WBO

Tatbestand

1Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung.

2Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September ... Zum Stabsfeldwebel wurde er am 25. Januar ... befördert. Seit 1. April ... wurde er als stellvertretender Zugführer und Pioniereinsatzfeldwebel bei der ...bataillon ... in ... verwendet.

3Mit Vororientierungen vom und wurde der Antragsteller über die Absicht informiert, ihn zum ...bataillon ... in ... zu versetzen. Hiermit erklärte sich der Antragsteller in Personalgesprächen am und nicht einverstanden.

4Mit Verfügung Nr. ... vom , ausgehändigt am , versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) den Antragsteller zum mit Dienstantritt am auf einen Dienstposten als Pioniereinsatzfeldwebel und Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte beim ...bataillon ... in ... Wegen der Teilnahme des Antragstellers an der einsatzgleichen Verpflichtung "Enhanced Forward Presence Battlegroup Litauen" im Zeitraum vom bis wurde der Dienstantritt später mit 1. Korrektur vom auf den verschoben.

5In einem Personalgespräch am erklärte der Antragsteller gegenüber seinem Kompaniechef ausweislich des von diesem angefertigten Vermerks über das Personalgespräch unter anderem Folgendes: "Wie schon beim letzten Personalgespräch und dem davor bin ich mit der geplanten Versetzung zum Standort ... auch diesmal nicht einverstanden ...". Mit an das Bundesamt für das Personalmanagement adressiertem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom , dort per Telefax eingegangen am selben Tag um 18:14 Uhr, legte der Antragsteller außerdem "Widerspruch" gegen seine Versetzung ein; das Schreiben ging nach Weiterleitung am beim Bundesministerium der Verteidigung ein.

6Mit einem an seinen Kompaniechef gerichteten Schreiben vom beantragte der Antragsteller ferner die Aussetzung der Versetzung aufgrund von schwerwiegenden persönlichen Gründen, weil er für die Betreuung und Pflege seiner Großmutter verantwortlich sei.

7Mit Bescheid vom , ausgehändigt am , wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde vom zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerde verspätet eingelegt worden sei, weil die Beschwerdefrist am geendet habe, die Beschwerde jedoch erst nach pflichtgemäßer Weiterleitung am beim Bundesministerium der Verteidigung als einer für die Einlegung zuständigen Stelle eingegangen sei. Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids wurde ausgeführt, dass die Versetzung unabhängig von der Verfristung der Beschwerde rechtmäßig sei; besondere Gründe, die einer Versetzung entgegenstehen könnten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

8Mit Bescheid vom , eröffnet am , lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement die Anerkennung schwerwiegender persönlicher Gründe ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Prüfung des Sachverhalts anhand der vorgelegten bewertungsrelevanten Unterlagen durch den Beratenden Arzt des Bundesamts für das Personalmanagement festgestellt worden sei, dass derzeit formal aus rein militärärztlicher Sicht schwerwiegende persönliche Gründe gemäß Nr. 204 Buchst. a des Zentralerlasses B-1300/46 nicht gegeben seien, weil die Großmutter des Antragstellers nicht zum berücksichtigungsfähigen Personenkreis gehöre.

9Gegen den Beschwerdebescheid vom hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom dem Senat vorgelegt.

10Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:

Die Beschwerde sei jedenfalls durch seine Erklärung in dem Personalgespräch am , über das sein Kompaniechef eine Niederschrift in Form eines Vermerks angefertigt habe, rechtzeitig eingelegt worden. Aus dieser Erklärung ergebe sich unzweideutig, dass er mit seiner Versetzung nach ... nicht einverstanden sei und die Aufhebung der Versetzungsverfügung, die zu diesem Zeitpunkt bereits ausgehändigt gewesen sei, begehre. Die Versetzung sei auch in der Sache rechtswidrig. Aus der Stellungnahme seines Kompaniechefs vom ergebe sich, dass die Versetzung die Einsatzbereitschaft der Teileinheit und damit letztlich der Kompanie gefährde; ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung bestehe deshalb nicht. Außerdem sei seine besondere persönliche Situation nicht berücksichtigt worden. Er betreue seine 1927 geborene Großmutter, weil seine Eltern verstorben seien und sein Bruder 150 km entfernt wohne. Die Großmutter, die den Pflegegrad 2 besitze, wohne in ... alleine und werde zwei Mal täglich durch einen Pflegedienst versorgt. Der Antragsteller hat zu den von ihm für seine Großmutter regelmäßig erbrachten Leistungen eine eidesstattliche Versicherung vom , Bescheide über die Bewilligung von Pflegeleistungen und die Bestimmung des Pflegegrads sowie eine notarielle Vorsorgevollmacht vom vorgelegt.

11Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

12Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Beschwerde aus den im Beschwerdebescheid genannten Gründen als unzulässig, weil verfristet, zurückzuweisen gewesen sei. Aus dem Vermerk über das Personalgespräch vom ergebe sich nicht, dass der Antragsteller seine ablehnende Haltung zu der beabsichtigten Versetzung als Rechtsbehelf zur Niederschrift eingelegt habe. Personalgespräche dienten dazu, Soldaten über Absichten der Personalführung und dabei insbesondere über konkrete Verwendungsentscheidungen zu informieren und in diesem Zusammenhang deren persönliche Motivationslage zu ergründen, um das dienstliche Bedürfnis und die privaten Lebensumstände des Soldaten möglichst gut miteinander zu vereinbaren. Es liege in der Natur der Sache, dass dies nicht immer gelingen könne. Allein wegen des Umstands, dass sich der Antragsteller mit der Personalmaßnahme nicht einverstanden erklärt habe, könne daher noch nicht das Vorliegen einer Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung angenommen werden. Der Antrag vom auf Anerkennung schwerwiegender persönlicher Gründe sei dem Bundesministerium der Verteidigung erst am zur Kenntnis gelangt, also erst nach Erlass des Beschwerdebescheids vom . Unabhängig davon zählten Großeltern nicht zum begünstigten Personenkreis im Sinne des Zentralerlasses B-1300/46.

13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Gründe

14Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.

15Der Antragsteller hat keinen konkreten Sachantrag gestellt. In der Sache wendet er sich dagegen, von seinem bisherigen Dienstposten bei der ...bataillon ... in ... zum ...bataillon ... in ... versetzt zu werden. Sein Rechtsschutzbegehren ist deshalb dahin auszulegen, dass er die Aufhebung der Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) Nr. ... vom (in der Fassung der 1. Korrektur vom ) und des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom beantragt.

16Der in dieser Form zulässige Antrag ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in seinen Rechten; sie sind deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO).

171. Die Versetzungsverfügung vom ist nicht in Bestandskraft erwachsen, weil der Antragsteller fristgerecht Beschwerde eingelegt hat.

18a) Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 32 m.w.N.). Anders als § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, der den Beginn der gerichtlichen Antragsfrist an die Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids knüpft, setzt § 6 Abs. 1 WBO für den Beginn der Beschwerdefrist nur die tatsächliche, positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass voraus. Etwas anderes gilt nur, wenn - was hier nicht der Fall ist - für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine spezielle gesetzliche Regelung oder durch eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (stRspr, vgl. 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 30).

19Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat der Antragsteller durch die von seinem Kompaniechef bestätigte Aushändigung der Versetzungsverfügung am erhalten. Dass der Antragsteller die Unterschrift zur Empfangsbestätigung verweigert hat, steht der Kenntniserlangung im Sinne von § 6 Abs. 1 WBO nicht entgegen. Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde endete demgemäß mit Ablauf des (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB).

20b) Die Beschwerdefrist wurde allerdings nicht durch das an das Bundesamt für das Personalmanagement adressierte Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers vom gewahrt.

21Das Schreiben ging zwar noch am und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist per Telefax bei seinem Adressaten ein. Das Bundesamt für das Personalmanagement ist jedoch keine Stelle, die im konkreten Fall gemäß § 5 WBO für die Einlegung der Beschwerde empfangszuständig war. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO, wonach die Beschwerde auch bei der Stelle eingelegt werden kann, deren Entscheidung angefochten wird, ist nicht anwendbar, weil vorliegend für den gerichtlichen Rechtsschutz nicht der Verwaltungsrechtsweg (§ 82 Abs. 1 SG), sondern der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO).

22Der Fristablauf wurde auch nicht durch Umstände gehemmt, die im Sinne von § 7 WBO als unabwendbarer Zufall zu werten sind. Es liegt kein Fall des § 7 Abs. 2 WBO vor; die Versetzungsverfügung bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Regelungen über die Beschwerdeeinlegung als jedem Soldaten bekannt vorausgesetzt werden können (stRspr, vgl. 1 WDS-VR 1.15 - NZWehrr 2016, 31 Rn. 39 m.w.N.). Ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO ist auch nicht darin zu sehen, dass das beim Bundesamt für das Personalmanagement am um 18:14 Uhr eingegangene Schreiben nicht noch am selben, sondern erst am folgenden Tag an das empfangszuständige (§ 5 Abs. 1 Satz 2 WBO) Bundesministerium der Verteidigung weitergeleitet wurde. Eine Weiterleitungspflicht der unzuständigen Behörde besteht nur innerhalb des regulären Geschäftsablaufs (stRspr, vgl. 1 WB 10.15 - juris Rn. 24 ff. m.w.N.); eine Prüfung der Zuständigkeit und Übermittlung an die zuständige Stelle noch am selben Tage ist bei einem Schreiben, das erst nach Schluss der üblichen Dienstzeit für die Sachbearbeitung in Personalangelegenheiten eingeht, von Rechts wegen schlechterdings nicht geschuldet.

23c) Der Antragsteller hat jedoch bereits zuvor fristwahrend in dem Personalgespräch vom eine Beschwerde zur Niederschrift eingelegt.

24Der von dem Aufnehmenden und dem Antragsteller unterschriebene Vermerk über das Personalgespräch erfüllt die Formalien einer Niederschrift über eine mündlich eingelegte Beschwerde (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 WBO). Die Niederschrift wurde am und damit nach Ablauf einer Nacht nach der am erfolgten Aushändigung der Versetzungsverfügung und innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 WBO aufgenommen. Der aufnehmende Kompaniechef war als nächster Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers zugleich empfangszuständig für die Einlegung einer Beschwerde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WBO).

25Die in dem Vermerk über das Personalgespräch enthaltene Erklärung des Antragstellers, dass er "wie schon beim letzten Personalgespräch und dem davor ... mit der geplanten Versetzung zum Standort ... auch diesmal nicht einverstanden" sei, ist als Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung vom auszulegen.

26Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Einlegung einer Beschwerde nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer ausdrücklich die Worte "ich beschwere mich" gebraucht oder seine Eingabe als "Beschwerde" bezeichnet; entscheidend ist vielmehr, ob bei objektiver Betrachtung aus dem Inhalt seines Vorbringens entnommen werden muss, dass er sich durch eine Maßnahme beschwert fühlt und eine erneute Überprüfung erstrebt ( 1 WB 3.74 - UA S. 20 f. <insoweit nicht in BVerwGE 53,12>; vgl. ferner Beschluss vom - 1 WB 4.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 31 S. 28).

27Der Antragsteller hat mit seiner Erklärung in dem Personalgespräch eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er sich durch die Versetzung an den Standort ... beschwert fühlt und die Versetzung dorthin nicht hinnehmen will. Er bezieht sich dabei nicht mehr auf eine Vororientierung, sondern auf die ihm am ausgehändigte Versetzungsverfügung vom . Dies ergibt sich daraus, dass im Unterschied zu den Vermerken über die beiden vorhergehenden Personalgespräche vom und in der Rubrik "Auftrag" nicht mehr von einer "Ankündigung über die geplante Versetzung zum " bzw. "Ankündigung über die geplante Versetzung zum ", sondern von der "Versetzung zum " die Rede ist; außerdem werden in dem Vermerk vom in der Rubrik "Ergebnis des Gesprächs" nicht mehr wie in den beiden vorhergehenden Vermerken Fragen zur Einhaltung der Schutzfrist und zur Zusage der Umzugskostenvergütung behandelt, weil diese durch die inzwischen erlassene Versetzungsverfügung vom geregelt sind. Die Formulierung in dem Vermerk vom , dass der Antragsteller mit der "geplanten Versetzung" an den Standort ... nicht einverstanden sei, steht hierzu nicht im Widerspruch; sie lässt sich auch so verstehen, dass sich der in dem Adjektiv "geplant" liegende Zukunftsaspekt nicht auf die (bereits erlassene) Verfügung vom , sondern auf die Wirkung der Versetzung (zum ) und den Dienstantritt (am bzw. ), die zum damaligen Zeitpunkt noch deutlich in der Zukunft lagen, bezieht.

28Soweit das Bundesministerium der Verteidigung darauf verweist, dass Personalgespräche dazu dienten, Soldaten über Verwendungsplanungen der Personalführung zu informieren und in diesem Zusammenhang deren persönliche Motivationslage zu ergründen, um das dienstliche Bedürfnis und die privaten Lebensumstände des Soldaten möglichst gut miteinander zu vereinbaren, trifft dies zweifellos auf Personalgespräche im Vorfeld von Personalmaßnahmen zu. Dieser Zweck ist jedoch erledigt, sobald die Sachverhaltsermittlung und Koordination abgeschlossen und die Personalmaßnahme - wie hier die angefochtene Versetzungsverfügung - erlassen ist. Die Erklärung des Soldaten, dass er mit einer beabsichtigten Personalmaßnahme nicht einverstanden sei, erhält deshalb eine andere Bedeutung, wenn sie nach Erlass der Maßnahme wiederholt wird. Sie kann und ist nach §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängers als Beschwerde zu verstehen, wenn - wie hier - zusätzlich Rechtsgründe aufgeführt werden, aus denen die Maßnahme nach Auffassung des Soldaten aufzuheben ist.

292. Die angefochtene Versetzung ist rechtswidrig, weil das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung bei der Ausübung des ihnen zustehenden Ermessens die von dem Antragsteller geltend gemachte Betreuung seiner Großmutter nicht berücksichtigt haben (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO).

30a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung oder nachgeordneten Stellen im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 ("Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung") ergeben. Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird ( 1 WB 28.15 - juris Rn. 29 m.w.N.).

31Abgesehen von dem Gesichtspunkt der Betreuung seiner Großmutter bestehen danach keine rechtlichen Bedenken gegen die Versetzung des Antragstellers.

32Das gemäß Nr. 201 Punkt 1 ZE B-1300/46 erforderliche dienstliche Bedürfnis für die (Zu-)Versetzung des Antragstellers ist gegeben, weil der Dienstposten beim ...bataillon ... in ... frei und zu besetzen war (Nr. 202 Buchst. a ZE B-1300/46). Für die personalwirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme kommt es dabei auf die Einschätzung der personalbearbeitenden Stelle und nicht auf diejenige des Kompaniechefs der (abgebenden) ...bataillon ... an, der in seiner Stellungnahme vom Bedenken wegen der Einsatzbereitschaft seiner Einheit geäußert hatte. Der Antragsteller ist - unstreitig - geeignet für den Dienstposten in ... Dessen Dotierung (A 7-A 9 M) entspricht Dienstgrad und Planstelleneinweisung (A 9) des Antragstellers. Die Tatsache, dass die voraussichtliche Verwendungsdauer auf dem bisherigen Dienstposten auf den festgesetzt war, steht der Versetzung nicht entgegen; die Angabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer bedeutet keine verbindliche Zusicherung einer bestimmten tatsächlichen Stehzeit auf dem Dienstposten (stRspr, vgl. zuletzt 1 WDS-VR 9.17 - Rn. 22 m.w.N.; siehe auch Nr. 401 ZE B-1300/46). Die sechsmonatige Schutzfrist bei Änderungen des Dienstorts (Nr. 602 Satz 1 ZE B-1300/46) - deren Verletzung allerdings ohnehin nur den Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche berühren würde (stRspr, vgl. 1 WB 34.15 - juris Rn. 30 m.w.N.) - ist mit der Festsetzung des Dienstantritts auf den und erst recht nach dessen Verschiebung auf den gewahrt. Die Anhörung der Vertrauensperson hat der Antragsteller abgelehnt (§§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG 2016).

33b) Es verstößt jedoch gegen den verfassungsrechtlichen besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), dass der vom Antragsteller geltend gemachte persönliche Grund der Betreuung seiner Großmutter in keiner Weise in die Ermessensentscheidung über die Versetzung einbezogen, sondern als von vornherein nicht berücksichtigungsfähig außer Betracht gelassen wurde.

34aa) Dabei ist bereits von der Verfahrensgestaltung her zu beanstanden, dass die geltend gemachten persönlichen Umstände mit dem Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom gesondert beschieden wurden. Der Antragsteller musste diese Zwischenentscheidung nicht zusätzlich - neben seiner Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung - anfechten; es handelt sich hierbei um keine isoliert anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO, die in Bestandskraft erwachsen könnte. Bezogen auf eine konkrete Versetzung und bei einem laufenden diesbezüglichen Wehrbeschwerdeverfahren ist die Prüfung, ob geltend gemachte schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 203 bis 206 ZE B-1300/46 vorliegen, ein unselbstständiger Teil des Verwaltungs- oder Beschwerdeverfahrens in dessen jeweiligen Stadium. Kommt es, wie im vorliegenden Fall, dazu, dass das Bundesamt für das Personalmanagement gleichwohl eine gesonderte Entscheidung über die Anerkennung schwerwiegender persönlicher Gründe trifft, obwohl bereits eine Beschwerde beim Bundesministerium der Verteidigung anhängig ist, so wird das Bundesministerium der Verteidigung hierdurch nicht davon befreit, die ihm nachträglich bekannt gewordenen persönlichen Umstände des Antragstellers in seine Beschwerdeentscheidung oder aber, wenn auch dies nicht mehr möglich ist, in seine Vorlage an den Senat (§ 21 Abs. 3 Satz 1 WBO) einzubeziehen. Zweck der Vorlage eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung über das Bundesministerium der Verteidigung ist es gerade auch, eine letzte Abhilfeprüfung zu eröffnen; korrespondierend dazu bestimmt der Zeitpunkt der Vorlage an den Senat die maßgebliche Sach- und Rechtslage bei der Überprüfung einer angefochtenen Versetzung (stRspr, vgl. zuletzt etwa Beschluss vom - 1 WB 28.15 - juris Rn. 27 m.w.N.).

35bb) Materiell-rechtlich kann es im Einzelfall geboten sein, bei einer Versetzungsentscheidung auch ein Betreuungsverhältnis zwischen dem Soldaten und einem Großelternteil zu berücksichtigen.

36Das Bundesministerium der Verteidigung hat im gerichtlichen Verfahren, ebenso wie zuvor das Bundesamt für das Personalmanagement in dem Bescheid vom , darauf verwiesen, dass Großeltern nicht zu dem Kreis der Personen gehören, deren Betreuung oder Pflege aufgrund einer besonderen verwandtschaftlichen Beziehung und Verantwortung gemäß Nr. 203 bis 206 ZE B-1300/46 bei der Ermessensentscheidung über die Versetzung eines Soldaten zu berücksichtigen ist. Damit ist zwar die Erlasslage zutreffend wiedergegeben und angewandt. Gemäß Nr. 204 Buchst. a i.V.m. Nr. 206 Alt. 3 ZE B-1300/46 kann die Betreuung und Pflege von Großeltern (als in gerader Linie verwandten Personen) einen schwerwiegenden persönlichen Grund darstellen; weitere Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen handelt, was hier nicht der Fall ist. Gemäß Nr. 204 Buchst. c ZE B-1300/46 können ferner - unabhängig von einem Leben in häuslicher Gemeinschaft - Eltern (sowie Eltern von Angehörigen im Sinne des Zentralerlasses) dann Berücksichtigung finden, wenn diese nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind und keine Geschwister der Soldatin bzw. des Soldaten oder Geschwister der Angehörigen vorhanden sind bzw. diese selbst nicht in der Lage sind, die Pflege zu übernehmen; eine Berücksichtigung von Großeltern ist insoweit nicht vorgesehen.

37Die vorgenannten Bestimmungen des Zentralerlasses B-1300/46 erfassen den nach Art. 6 Abs. 1 GG zu gewährleistenden besonderen Schutz der Familie jedoch nur unvollständig. Als Verwaltungsvorschriften können sie einen rechtlich gebotenen Schutz nicht ausschließen oder einschränken, sodass dieser ggf. unter unmittelbarem Rückgriff auf Art. 6 Abs. 1 GG sicherzustellen ist. Nach der neueren Rechtsprechung des - BVerfGE 136, 382 LS 1 und Rn. 21 ff.) umfasst der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind. Das Familiengrundrecht zielt danach nicht nur auf die Eltern-Kind-Beziehung, sondern generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern und auch - wenngleich regelmäßig weniger ausgeprägt - über mehrere Generationen hinweg zwischen den Mitgliedern einer Großfamilie bestehen können. Familiäre Bindungen sind dabei im Selbstverständnis des Individuums regelmäßig von hoher Bedeutung und haben im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig besondere praktische Relevanz. Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können insbesondere auch im Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern zum Tragen kommen. Einer abnehmenden verwandtschaftlichen Nähe der Familienmitglieder zueinander ist bei der Bestimmung der Schutzintensität und der Konkretisierung der Schutzinhalte des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen.

38cc) Die von dem Antragsteller geltend gemachte Betreuung seiner Großmutter hätte danach sachlich in die Ermessensentscheidung über die Versetzung einbezogen werden müssen.

39Der Antragsteller hat erklärt, dass er seine 1927 geborene Großmutter betreue, weil seine Eltern verstorben seien und sein Bruder 150 km entfernt wohne. Die Großmutter, die den Pflegegrad 2 besitze, wohne in ... alleine und werde zwei Mal täglich durch einen Pflegedienst versorgt. Zu den von ihm für seine Großmutter regelmäßig erbrachten Leistungen hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren eine glaubhafte eidesstattliche Versicherung vom (Einkauf, Reinigen, Waschen, gelegentlich Kochen und Behördengänge), Bescheide über die Bewilligung von Pflegeleistungen und die Bestimmung des Pflegegrads vom sowie eine notarielle Vorsorgevollmacht vom vorgelegt; es dürfte sich dabei um dieselben "bewertungsrelevanten Unterlagen" handeln, auf die sich das Bundesamt für das Personalmanagement ohne nähere Spezifizierung in seinem Bescheid vom bezieht.

40Die vom Antragsteller dargelegten Umstände entsprechen der Konstellation von Nr. 204 Buchst. c (i.V.m. Fußnote 7) ZE B-1300/46 mit dem einzigen Unterschied, dass es sich um die eigene Großmutter und nicht um einen eigenen Elternteil des Soldaten handelt. Nach dem oben Dargelegten können auch familiäre Bindungen und Beistands- und Verantwortungsbeziehungen im Großeltern-Enkel-Verhältnis dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallen. Sie sind jedenfalls dann bei Versetzungsentscheidungen beachtlich, wenn - wie im Falle des Antragstellers - durch das Vorversterben der Eltern die nächstliegende verwandtschaftliche Ebene weggefallen ist und - wie zwischen dem Antragsteller und seiner Großmutter - "tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen" ( - BVerfGE 136, 382 Rn. 23) bestehen. Art. 6 Abs. 1 GG bezweckt den Schutz gerade der familiären Beziehungen. Für die grundsätzliche Schutzwürdigkeit und Beachtlichkeit der vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Belange ist es deshalb unerheblich, ob und inwieweit sich die von ihm erbrachten Leistungen für seine Großmutter durch anderweitige, insbesondere eine finanzierbare professionelle Hilfe ersetzen ließen.

41Die personalbearbeitende Stelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesministerium der Verteidigung hätten die vom Antragsteller vorgetragenen Umständen deshalb nicht als irrelevant beiseiteschieben dürfen, sondern in die Abwägung mit den dienstlichen Belangen einstellen und sich mit ihnen in der Sache auseinandersetzen müssen. Die Tatsache, dass ein für die Entscheidung im Einzelfall wesentlicher Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist, macht die Versetzung des Antragstellers ermessensfehlerhaft (Ermessensdefizit). Die angefochtene Verfügung und der Beschwerdebescheid sind deshalb aufzuheben, wobei es nicht darauf ankommt, ob auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers die Personalmaßnahme in gleicher Form hätte getroffen werden dürfen.

423. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2018:010318B1WB27.17.0

Fundstelle(n):
MAAAG-82016