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FG Hamburg Beschluss v. - 2 V 20/18

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 Satz 1, KStG § 8c Abs. 1 Satz 2

Finanzgerichtsordnung, Körperschaftsteuergesetz (FGO, KStG): Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG

Leitsatz

Mit Rücksicht auf die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, ob § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) verfassungswidrig ist (Beschluss des Senats vom (2 K 245/17), ist wegen jener Verfassungsfrage Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Insoweit ist dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes der Vorrang vor dem öffentlichen, vornehmlich haushalterischen Interesse einzuräumen. Im Rahmen der für die Aussetzungsentscheidung maßgeblichen summarischen Prüfung ist eher zu erwarten, dass § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für nichtig erklärt wird.

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1045 Nr. 19
DB 2018 S. 18 Nr. 18
DStR 2018 S. 6 Nr. 50
DStRE 2019 S. 251 Nr. 4
DStZ 2018 S. 482 Nr. 14
GmbH-StB 2018 S. 228 Nr. 7
KÖSDI 2018 S. 20774 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2018 S. 1361
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2018 S. 374
FAAAG-81979

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Hamburg, Beschluss v. 11.04.2018 - 2 V 20/18

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