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Kein Vorsteuerabzug aus einem Kaufvertrag bei Geschäftsveräußerung im Ganzen
Vor dem FG Düsseldorf war die Frage zu klären, ob es sich im Streitfall um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen handelte und welche Auswirkung dies auf den Vorsteuerabzug des Käufers hat.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch dann vor, wenn der Erwerber des beweglichen/unbeweglichen Inventars eines in gemieteten Räumen geführten Gastronomiebetriebs nicht in den zuvor bestehenden Mietvertrag über die Geschäftsräume eintritt, sondern das Mietverhältnis mit dem Eigentümer des Geschäftslokals zum Zweck der Fortführung des Gastronomiebetriebs neu begründet (entgegen ; Abgrenzung zum , BStBl 2015 II S. 616).
2. Der Hinzuerwerb weiterer Inventargegenstände von Dritten ist unschädlich, solange die vom Veräußerer erworbenen Gegenstände aus Sicht des Erwerbers ein hinreichendes Ganzes bilden und die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglichen.
II. Sachverhalt
Der Kläger des Besprechungsurteils übernahm im Frühjahr 2015 in M-Stadt „den Gastronomiebetrieb …“ in der M-Straße, M-Stadt, vom vorherigen Betreiber C. Dieser betrieb den Gas...