BGH Beschluss v. - I ZR 216/16

Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 321a ZPO, § 544 Abs 4 S 2 Halbs 2 ZPO

Instanzenzug: Az: I-6 U 188/12 Urteilvorgehend Az: 31 O 360/11 Urteilnachgehend Az: 1 BvR 717/18 Nichtannahmebeschluss

Gründe

1I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Ausführungen des Beklagten genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes.

21. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (, NJW 2009, 1609 Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497; , GRUR 2008, 932 Rn. 6 = WRP 2008, 956; Beschluss vom - I ZR 256/14, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern ist es vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6 ff. mwN; , juris Rn. 2).

32. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge des Beklagten nicht gerecht.

4a) Soweit der Beklagte mit der Anhörungsrüge seinen Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Dasselbe gilt, soweit die Anhörungsrüge geltend macht, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen und dargelegten Zulassungsgründe hätten zwingend zur Zulassung der Revision führen müssen; der Umstand, dass die Zulassung der Revision unterblieben sei, lasse daher darauf schließen, dass der Senat das Vorbringen des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen habe. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. , GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log).

5b) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann auch nicht damit begründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6; , juris Rn. 6 ff.).

6II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.

7III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:150218BIZR216.16.0

Fundstelle(n):
TAAAG-81876