BGH Beschluss v. - XI ZR 173/17

Notanwaltsbeiordnung: Mandatsniederlegung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt wegen Differenzen mit der Partei über die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: § 78b Abs 1 ZPO, § 543 Abs 2 S 1 ZPO, § 544 ZPO

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 19 U 186/15 Urteilvorgehend LG Frankfurt Az: 2-25 O 489/14

Gründe

I.

1Die Klägerin schloss mit der beklagten Bank im Jahr 1999 zwei Darlehensverträge, die jeweils durch eine Grundschuld - zum einen an einer Eigentumswohnung der Klägerin in H.       und zum anderen an dem Wohnhaus der Klägerin in B.               - gesichert waren. Nach der Zwangsversteigerung der Wohnung in H.      auf Betreiben eines anderen Gläubigers, aus der die Beklagte Zahlungen in Höhe von insgesamt 162.840,08 € erhielt, und Kündigung der beiden Darlehensverträge durch die Beklagte macht die Klägerin verschiedene Ansprüche gegen diese geltend.

2In den Vorinstanzen hat die Klägerin von der Beklagten - jeweils nebst Zinsen - die Rückzahlung einer von der Beklagten einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 9.538,33 €, "Verzugszinsen" in Höhe von 20.033,12 € wegen der ihrer Ansicht nach nicht rechtzeitigen Auskehr des an die Beklagte geflossenen Übererlöses aus dem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die Eigentumswohnung in H.      sowie Schadensersatz in Höhe von 33.839,12 € begehrt, weil in dieser Höhe der von der Beklagten hinterlegte Übererlös nicht an die Klägerin, sondern an verschiedene Pfändungsgläubiger der Klägerin ausgezahlt worden sei.

3Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

4Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin ihre Klage erweitert und im Hinblick auf die nach Kündigung des zweiten Darlehens durch die Beklagte betriebene Zwangsvollstreckung in das Hausgrundstück der Klägerin in B.               zusätzlich Ersatz der Kosten der dagegen gerichteten Vollstreckungsabwehrklage in Höhe von 9.082,23 € sowie Freistellung von sämtlichen Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens beantragt.

5Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung der einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen verurteilt, die neuen Anträge als nach § 533 ZPO unzulässig und die Berufung im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

6Gegen das ihr am zugestellte Urteil des Berufungsgerichts hat die Klägerin, vertreten durch die beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin Dr. ...        , am Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom , eingegangen am , hat die Klägerin selbst Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde beantragt und klargestellt, dass es sich um kein "vorgeschaltetes PKH-Gesuch" handele. Mit Schriftsatz vom hat die Rechtsanwältin das Mandat niedergelegt. Nachfolgend hat der ebenfalls beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt ...    die Vertretung der Klägerin übernommen und wiederholt die Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, zuletzt bis zum , beantragt, die antragsgemäß gewährt worden ist. Mit Schriftsatz vom hat er angezeigt, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete. Diese hat mit Schreiben vom die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und mit Schreiben vom dargelegt, 34 beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte erfolglos um die Übernahme des Mandats ersucht zu haben.

II.

71. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

8a) Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

9Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9, vom - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2, vom - III ZR 102/16, juris Rn. 6, vom - XI ZR 48/16, juris Rn. 2, vom - XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 7 und vom - XI ZR 547/17, juris Rn. 2).

10Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigen allein Differenzen einer Partei über die von ihrem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt avisierte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und die darauf folgende Mandatsniederlegung nicht die Beiordnung eines Notanwalts. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO nicht verlangt werden. Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen diese Rechtsmittel nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die Fassung. Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von solchen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn der Kläger einen Anspruch darauf hätte, seine Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 12 mwN, vom - XI ZR 236/15, juris Rn. 4 und vom - XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 8).

11b) Gemessen an diesen Grundsätzen vermögen die Ausführungen der Klägerin die Notwendigkeit der Beiordnung eines Notanwalts nicht zu begründen.

12Aus den Schreiben der Klägerin und den mit diesen eingereichten Anlagen geht hervor, dass Differenzen über den Inhalt der einzureichenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung bestanden und zur Beendigung der beiden Mandatsverhältnisse geführt haben.

13So hat Rechtsanwältin Dr. ...       der Klägerin mit Schreiben vom unter Bezugnahme auf zwei Schreiben der Klägerin mitgeteilt, dass "es keineswegs mit den Aufgaben und der Berufsehre eines BGH-Anwalts vereinbar ist, Ausführungen der Partei oder ihres Instanzanwalts ohne eigene Prüfung zu übernehmen", und sie das Mandat niederlege, weil das Vertrauensverhältnis empfindlich gestört sei.

14Der Umstand, dass auch die Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt ...   keine finanziellen Gründe hatte, sondern gleichfalls auf Differenzen über den Inhalt der einzureichenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung beruhte, ergibt sich aus dem Schreiben von Rechtsanwalt ...   vom , mit dem er der Klägerin das Ergebnis seiner rechtlichen Prüfung mitgeteilt und ihr für den Fall der Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde in dem von ihm für aussichtsreich gehaltenen Umfang eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum gesetzt hat, der Antwort der Klägerin vom auf dieses Schreiben und der unter dem mitgeteilten Mandatsniederlegung. Aus diesen Schreiben geht hervor, dass Rechtsanwalt ...   das Mandat unabhängig von der Zahlung des Kostenvorschusses, der nach dem von der Klägerin vorgelegten Kontoauszug am überwiesen worden ist, als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin, in dem diese seiner Einschätzung, zum Teil unter Verweis auf Gespräche mit ihrem Prozessbevollmächtigten aus der Vorinstanz, in mehrfacher Hinsicht widerspricht, niedergelegt hat.

152. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Selbst wenn die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingehalten worden wäre, hätte die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (vgl. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO; BGH, Beschlüsse vom - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029, vom - II ZA 9/08, juris Rn. 1 und vom - VI ZB 53/16, juris Rn. 2).

163. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, da die verlängerte Frist zu deren Begründung verstrichen ist.

17Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht ordnungsgemäß begründet worden. Innerhalb der bis zum verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist keine ordnungsgemäße Begründung eingegangen. Die Schreiben der Klägerin erfüllen die gesetzlichen Anforderungen an eine solche Beschwerdebegründung nicht, da diese nach § 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann.

18Ein Gesuch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 233 ZPO) verspräche keinen Erfolg. Zwar hat die Klägerin zum einen vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, die Voraussetzungen hierfür - wie vorstehend ausgeführt - aber nicht dargelegt (zu diesem Erfordernis , juris Rn. 8 mwN). Soweit die Klägerin zum anderen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, fehlt es jedenfalls an der Kausalität der geltend gemachten Mittellosigkeit für die Fristversäumung. Denn die Klägerin hat noch innerhalb der verlängerten Begründungsfrist sowie innerhalb der von Rechtsanwalt ...    hierfür gesetzten Frist den von diesem angeforderten Kostenvorschuss für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde überwiesen. Im Übrigen hat die Klägerin wiederholt ausdrücklich klargestellt, dass es sich nicht um ein "vorgeschaltetes PKH-Gesuch" handele und sie keine Vorabentscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch begehre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:060218BXIZR173.17.0

Fundstelle(n):
HAAAG-81815