Umsatzsteuer | Auflösung eines langfristigen Pachtvertrags gegen Entgelt (BFH)
Der Verpächter ist bei vorzeitiger
Auflösung einer steuerpflichtigen Verpachtung zum Abzug der ihm vom Pächter in
Rechnung gestellten Steuer für dessen entgeltlichen Verzicht auf die Rechte aus
einem langfristigen Pachtvertrag jedenfalls dann berechtigt, wenn die
vorzeitige Auflösung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Pachtverhältnis
noch besteht und eine beabsichtigte (steuerfreie) Grundstücksveräußerung noch
nicht festgestellt werden kann (;
veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks, das er bis März 2020 steuerpflichtig an die A verpachtet hatte. Diese hatte das Grundstück unterverpachtet. 2011 schloss der Kläger mit den Pächtern eine Aufhebungsvereinbarung. Die Vertragsparteien einigten sich auf die vorzeitige Aufhebung der Pachtverträge zum April 2012 mit der Option, diese schon während der (nunmehr) verkürzten Vertragslaufzeit zu kündigen. Der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug, eine "Entschädigung" an die Pächterin bzw. Unterpächterin zu zahlen. Die Pächterin kündigte das Pachtverhältnis bereits zum und stellte dem Kläger am die vereinbarten Gegenleistungen für sich und die Unterpächterin zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung. Der Kläger veräußerte das Grundstück am umsatzsteuerfrei. Das FA ließ den geltend gemachten Vorsteuerabzug für den Pachtverzicht nicht zu. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Die Richter des BFH führten hierzu u.a. aus:
Es bestand zwar kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem fraglichen Eingangsumsatz in Gestalt der vom Kläger bezogenen Leistung und dessen steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. Denn der Kläger hat die Leistung der Pächter nicht bezogen, um steuerpflichtige Verpachtungsumsätze auszuführen.
Der Kläger ist aber zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil die Kosten für die zur vorzeitigen Beendigung seiner Verpachtungstätigkeit führende Abkürzung der Vertragslaufzeit zu den allgemeinen Aufwendungen seiner steuerpflichtigen Verpachtungstätigkeit gehören und als solche Kostenelemente der ausgeführten Verpachtungsumsätze sind.
Die fraglichen Kosten hängen direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Verpachtungstätigkeit des Klägers zusammen. Sie haben ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in der steuerpflichtigen Verpachtungstätigkeit des Klägers und wären nicht entstanden, wenn mit dem Pächter kein langfristiger Pachtvertrag abgeschlossen worden wäre.
Da das Recht auf Vorsteuerabzug grds. bei der Liquidation eines Betriebes anzuerkennen ist, darf dem Kläger der von ihm geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht versagt werden.
Dagegen besteht kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der vom Kläger bezogenen Verzichtsleistung der Pächter auf langfristige Pacht und der beabsichtigten Grundstücksveräußerung. Diese Eingangsleistung ist somit nicht als für die Grundstücksveräußerung verwendet zu werten.
Der Kläger kann den geltend gemachten Vorsteuerabzug beanspruchen. Der Kläger hat den Pachtverzicht während der Verpachtungstätigkeit zu deren Beendigung bezogen. Auf die Verwendungsabsicht des Klägers kommt es nicht an.
Eine Aufteilung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG kommt nicht in Betracht.
Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)
Fundstelle(n):
VAAAG-81790