»1. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütung wird im Zeitpunkt der Überzahlung fällig, wenn die Vergütung fehlerhaft berechnet worden ist, obwohl die maßgebenden Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Auf die Kenntnis des Arbeitgebers von seinem Rückzahlungsanspruch kommt es regelmäßig nicht an (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BAG, vgl. z.B. BAGE 63, 246, 253 = AP Nr. 8 zu § 29
BAT, zu II 3 b der Gründe).
2. Der Ablauf einer bei Fälligkeit beginnenden tariflichen Ausschlußfrist (hier § 70
BAT) führt nach § 242
BGB nicht zum Verfall des Rückzahlungsanspruchs, wenn der Arbeitnehmer es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Arbeitgeber Umstände mitzuteilen, die die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs innerhalb der Ausschlußfrist ermöglicht hätten. Zu einer solchen Mitteilung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, wenn er bemerkt hat, daß er eine gegenüber sonst ungewöhnlich hohe Zahlung erhalten hat, deren Grund er nicht klären kann.«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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