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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3178/17 EFG 2018 S. 825 Nr. 10

Gesetze: BewG § 198, AkkStelleG § 2 Abs. 1, EGV 765/2008, EWGV 339/93

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts einer Immobilie für die Schenkungsteuer gem. § 198 BewG durch von der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH zertifizierten Gutachter nicht zulässig

Leitsatz

1. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts des Immobilie kann nur durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erbracht werden (Anschluss an ; ), und damit nicht durch ein von einem Sachverständigen erstelltes Gutachten, der (direkt oder indirekt) von der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH zertifiziert worden ist.

2. Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH überprüft und zertifiziert gemäß dem Gesetz über die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz – AkkStelleG) und der Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG-Beleihungsverordnung – AkkStelleGBV) sog. „Konformitätsbewertungsstellen”, also auch andere Institutionen, die dann ihrerseits Sachverständige zertifizieren können, und arbeitet dabei hoheitlich als Beliehene. Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH ist aber nur im Umfang ihres Aufgabenbereichs hoheitlich beliehen. Ihre Befugnisse beschränken sich auf den Bereich Warenverkehr und die Konformität von Produkten zum Zwecke des freien Warenverkehrs in der EU. In diesem Bereich tritt ihre Akkreditierung neben die Bestellung der (herkömmlichen) öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, nicht jedoch in anderen Bereichen.

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 8 Nr. 1
DStRE 2019 S. 285 Nr. 5
DStZ 2018 S. 335 Nr. 10
EFG 2018 S. 825 Nr. 10
ErbStB 2018 S. 169 Nr. 6
XAAAG-81438

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.01.2018 - 3 K 3178/17

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