Geschäftsführerhaftung: Präklusionswirkung der
Feststellung der Steuerforderungen zur Insolvenztabelle – Unterlassener
Widerspruch des Insolvenzschuldners gegen die Forderungsanmeldung
Leitsatz
Das Recht des Geschäftsführers einer in Insolvenz geratenen GmbH, einen Widerspruch gegen die Anmeldung der Steuerforderungen
zur Tabelle einzulegen, ist eine Anfechtungsmöglichkeit i.S.d. § 166 AO, bei deren Versäumnis er im Haftungsverfahren mit
Einwendungen gegen die durch Feststellung zur Insolvenztabelle unanfechtbar festgesetzten Steuern der von ihm vertretenen
GmbH ausgeschlossen ist (vgl. , BFHE 257, 515, BStBl II 2017, 934).
Dies gilt auch, wenn der Geschäftsführer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Einspruch gegen die Steuerfestsetzungen
erhoben hatte.
Ein Haftungsschaden kann bereits dadurch eintreten, dass infolge der Pflichtverletzung des Haftungsschuldners in Bezug auf
die Erfüllung der Steuererklärungspflichten der von ihm vertretenen GmbH eine entstandene Steuer überhaupt nicht oder nicht
rechtzeitig festgesetzt und somit auch keine Steuerentrichtungspflicht begründet wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2018 S. 86 Nr. 3 EFG 2018 S. 77 Nr. 2 GmbH-StB 2018 S. 231 Nr. 7 ZAAAG-81433
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 25.10.2017 - 2 K 2269/15 H
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