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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 2 K 2269/15 H EFG 2018 S. 77 Nr. 2

Gesetze: AO § 34 Abs. 1, AO § 69, AO § 166, AO § 168 Satz 1, AO § 191 Abs. 1 Satz 1, AO § 220 Abs. 2 Satz 2, InsO § 178 Abs. 1 Satz 2, InsO § 201 Abs. 2 Satz 1, UStG § 18 Abs. 3 Satz 1

Geschäftsführerhaftung: Präklusionswirkung der Feststellung der Steuerforderungen zur Insolvenztabelle – Unterlassener Widerspruch des Insolvenzschuldners gegen die Forderungsanmeldung

Leitsatz

  1. Das Recht des Geschäftsführers einer in Insolvenz geratenen GmbH, einen Widerspruch gegen die Anmeldung der Steuerforderungen zur Tabelle einzulegen, ist eine Anfechtungsmöglichkeit i.S.d. § 166 AO, bei deren Versäumnis er im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen die durch Feststellung zur Insolvenztabelle unanfechtbar festgesetzten Steuern der von ihm vertretenen GmbH ausgeschlossen ist (vgl. , BFHE 257, 515, BStBl II 2017, 934).

  2. Dies gilt auch, wenn der Geschäftsführer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Einspruch gegen die Steuerfestsetzungen erhoben hatte.

  3. Ein Haftungsschaden kann bereits dadurch eintreten, dass infolge der Pflichtverletzung des Haftungsschuldners in Bezug auf die Erfüllung der Steuererklärungspflichten der von ihm vertretenen GmbH eine entstandene Steuer überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt und somit auch keine Steuerentrichtungspflicht begründet wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 86 Nr. 3
EFG 2018 S. 77 Nr. 2
GmbH-StB 2018 S. 231 Nr. 7
ZAAAG-81433

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 25.10.2017 - 2 K 2269/15 H

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