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Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses
Das Legen eines Hauswasseranschlusses ist auch dann als „Lieferung von Wasser“ i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert (Anschluss an das NWB UAAAE-10835, HFR 2012 S. 1110; Bezug: § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Anlage 2 Nr. 34 UStG).
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage 2 zum UStG bezeichneten Gegenstände. In der Anlage 2 zum UStG wird unter Nr. 34 „Wasser (ausgenommen Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird), Heilwasser und Wasserdampf aus Unterposition 2201 9000)“ aufgeführt. Der BStBl 2009 II S. 328BStBl 2017 II S. 590BStBl 2009 I S. 531