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Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist gem. und B 12 R 5/16 R (Terminbericht Nr. 8/18) nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende Sperrminorität verfügt, so dass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.
In dem BSG-B 12 KR 13/17 R zugrunde liegenden Sachverha...