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LAG Hamm 18.01.2018 11 Sa 1196/17, NWB 17/2018 S. 1207

Kündigungsschutzklage | Fehlen eines Arbeitsverhältnisses

Gegenstand einer Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) ist die Frage, ob ein bestehendes Arbeitsverhältnis durch eine konkret angegriffene Kündigung aufgelöst worden ist. Voraussetzung für eine solche Feststellung ist, dass im Zeitpunkt der mit der Kündigung S. 1208beabsichtigten Beendigung des Rechtsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis bestand. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist die Klage – ohne dass es auf eine Wirksamkeit der Kündigung noch ankäme – als unbegründet abzuweisen. [i]infoCenter „Kündigung des Arbeitsvertrags“ NWB OAAAB-03423

Anmerkung:

Ein privatrechtlicher (Arbeits-)Vertrag wird durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen begründet. Eine Rechtsbeziehung, die ein Träger öffentlicher Verwaltung einseitig durch öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt begründet, kann nicht als Arbeitsverhältnis qualifiziert werd...

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