Verfahrensrecht | Steuerzahlungen in bar nur eingeschränkt (FG)
Das Finanzamt kann Steuerzahler, die ihre Steuern unbedingt bar
zahlen möchten, an ein von ihm ermächtigtes Kreditinstitut verweisen, bei dem
das Amt auch ein Bankkonto unterhält. Eine solche Einzahlung kann zudem an
weitere Voraussetzungen geknüpft werden (; NZB anhängig, BFH-Az. VIII B 19/18).
Sachverhalt: Geklagt hatte ein Steuerzahler, der meinte, fällige Steuerschulden einschränkungslos mittels Bargeld (Euro) bei dem vom FA ermächtigten Kreditinstitut begleichen zu können. Seine Barzahlung mittels gesetzlichem Zahlungsmittel dürfe weder unter dem Vorbehalt einer Bareinzahlungsgebühr stehen noch nach Geldwäschegesichtspunkten eingeschränkt sein oder daran scheitern, dass er selbst bei der vom FA benannten Bank ein eigenes Konto unterhalte. Das FA müsse dafür sorgen, dass das Kreditinstitut sein Bargeld ohne weitere Hindernisse zur Steuerschuldentilgung entgegennehme und ihm - dem Kläger - die Ermächtigung des Kreditinstitutes auch bekannt machen, was unterblieben sei.
Das hessische FG führte hierzu u.a. aus:
Das FA kann sich hinsichtlich der streitigen Art und Weise der Steuertilgung auf § 224 AO stützen.
Ist - wie vorliegend - die Kasse des FA nach der speziellen bundesgesetzlichen Regelung des § 224 Abs. 4 Satz 1 AO für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen, ist dies nach Verfassungsrecht und europäischem Recht unbedenklich.
Das FA kann insofern - wie im Streitfall - durch ein konkretes Schreiben ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigen, für seine (geschlossene) Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen. Dass diese Ermächtigung vorliegend den Begriff „Zahlscheine“ statt „Zahlungsmittel“ enthält, ist unerheblich, da der bankübliche Begriff des Zahlscheins stets die Dokumentation eines Barzahlungsvorgangs einschließt. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der erfolgten Ermächtigung gegenüber einem Steuerpflichtigen besteht entgegen der Auffassung des Klägers nicht.
Auch im Übrigen ist im Streitfall alles ordnungsgemäß verlaufen. Dass FA muss dem Kläger insbesondere auch nicht die 6,- Euro Bankgebühren ersetzen, die diesem anlässlich seiner Steuerzahlung über die Bank berechnet worden sind.
Denn nach § 270 Abs. 1 BGB, der mangels anderweitiger Vorschriften der AO hier als allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Tragen kommt, hat der Schuldner dem Gläubiger Geld im Zweifel auf seine Kosten zu übermitteln.
Die auf gesetzlicher Grundlage erfolgte Schließung der Finanzkasse für Barzahlungen begründet insofern auch keinen Ausnahmefall. Aus § 224 Abs.4 Satz 2 AO ergibt sich, dass die Einzahlung von Bargeld bei der ermächtigten Bank gerade keine Übergabe von Bargeld an die Finanzkasse darstellt.
Die Bankgebühren für die Bareinzahlung stellen daher keine Kosten des Steuergläubigers bei der Entgegennahme von Bargeld dar. Schließlich kann der Kläger mit der Klage auch nicht die Feststellung begehren, nicht in Verzug geraten zu sein, weil er sich damit im Kern gegen die Entstehung von Säumniszuschlägen wendet; dies ist aber zunächst außergerichtlich durch einen sog. Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 Satz 1 AO zu klären.
Lesen Sie hierzu auch den Blogbeitrag von Trinks, Bauchlandung der Bargeldretter.
Quelle: Hessisches FG, Pressemitteilung v. 17.04.2018 (Ls)
Fundstelle(n):
OAAAG-80897