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Der Gang zum Schweizer Notar
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB TAAAG-80664 Es gibt seit Jahren einen regelrechten Beurkundungstourismus aus Deutschland in die Schweiz. Besonders beliebt ist der Gang zum Schweizer Notar, wenn die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen (§ 15 Abs. 3 GmbHG) sowie die Verpflichtung hierzu (§ 15 Abs. 4 GmbHG) beurkundet werden soll. Das Kammergericht () hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob ein von einem Berner Notar beurkundeter Gesellschaftsvertrag im Zusammenhang mit der Gründung einer deutschen GmbH beim deutschen Handelsregister eingereicht werden kann. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Möglichkeit, Beurkundungserfordernisse nach deutschem Gesellschaftsrecht durch Urkunden ausländischer Notare zu erfüllen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Gründe für den Beurkundungstourismus
[i]AbrechnungserfordernisseNotarielle Beurkundungen sind in der Schweiz u. U. günstiger als in Deutschland, da Notargebühren in der Schweiz frei vereinbart werden können, wohingegen deutsche Notare nach der gesetzlichen Kostenordnung abrechnen müssen. Trotz des Bestehens einer Obergrenze für den Geschäftswert können die Gebühren daher auch bei einfachen Angelegenheiten relativ hoch sein. Speziell die Veräußerung von ...