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Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender
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Am hat der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW die finale Neufassung der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung IDW RS HFA 11 n. F. „Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender“ verabschiedet. Ziel war die Beseitigung von bis dato bestehenden Divergenzen im Vergleich zu DRS 24 „Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss“.
Modifikationsaufwendungen, die entstehen, weil an aktivierter Software wesentliche Verbesserungen bzw. Erweiterungen vorgenommen wurden, erhöhen nun den Buchwert dieser Software. Dies gilt nunmehr – in Übereinstimmung mit DRS 24 – unabhängig davon, wer das Risiko einer erfolgreichen Erweiterungs- oder Verbesserungsmaßnahme trägt. Spätere Aufwendungen für die Modifikation einer Software teilen zukünftig stets das „Schicksal“ der ursprünglich und zeitlich vorgelagert erfassten Beträge. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob diese aktiviert oder sofort als Aufwand erfasst wurden.