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FG Münster Urteil v. - 6 K 1013/15

Gesetze: InsO § 96 Abs 1 Nr 3, InsO § 129, AO § 226, InsO § 140, AO § 218 Abs 2

Insolvenz/Anfechtung

Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz einer anfechtbaren Rechtshandlung

Leitsatz

1) Für die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes einer anfechtbaren Rechtshandlung i.S. des § 133 Abs. 1 Satz 1 AO reicht es aus, wenn der Anfechtungsgegner um die Rechtshandlung und den Benachteiligungsvorsatz im Allgemeinen gewusst hat.

2) Eine Kenntnis der Einzelheiten ist ebenso wenig erforderlich, wie ein eigener Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.

3) Die Kenntnis muss im Zeitpunkt der anzufechtenden Rechtshandlung vorliegen.

4) Im Falle eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs ist dem Anfechtungsgegner wegen des gleichwertigen Leistungsaustauschs trotz Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Rechtshandlung nicht bewusst.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
UAAAG-80817

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FG Münster, Urteil v. 25.01.2018 - 6 K 1013/15

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