Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz einer anfechtbaren Rechtshandlung
Leitsatz
1) Für die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes einer anfechtbaren Rechtshandlung i.S. des § 133 Abs. 1 Satz 1 AO reicht
es aus, wenn der Anfechtungsgegner um die Rechtshandlung und den Benachteiligungsvorsatz im Allgemeinen gewusst hat.
2) Eine Kenntnis der Einzelheiten ist ebenso wenig erforderlich, wie ein eigener Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.
3) Die Kenntnis muss im Zeitpunkt der anzufechtenden Rechtshandlung vorliegen.
4) Im Falle eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs ist dem Anfechtungsgegner wegen des gleichwertigen Leistungsaustauschs
trotz Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Rechtshandlung nicht bewusst.
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