Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden
der Gesellschaft
Leitsatz
Duldet
der nominelle Geschäftsführer einer GmbH die Tätigkeit einer anderen
Person für die Gesellschaft in steuerlichen sowie buchhalterischen
Angelegenheiten gleich einem faktischen Geschäftsführer, begeht
er eine grob fahrlässige Pflichtverletzung, wenn er nicht durch
geeignete Aufsichtsmaßnahmen und Festlegung organisatorischer Abläufe sichergestellt
hat, dass der faktische Geschäftsführer die steuerlichen Verpflichtungen
der Gesellschaft ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GmbH-StB 2018 S. 231 Nr. 7 VAAAG-80808
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 06.02.2018 - 2 V 324/17
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