Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, schenkungsweise Übertragung eines Gesellschaftsanteils unter aufschiebender Bedingung
Leitsatz
Bei der schenkweisen Übertragung mehrerer Gesellschaftsbeteiligungen ist keine einheitliche Schenkung gegeben, wenn eine Schenkungsabrede
wegen einer aufschiebenden Bedingung noch in der Schwebe oder die Zuwendung von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht
ist, so dass im Zeitpunkt der Ausführung der einen Zuwendung noch nicht alle Voraussetzungen der Steuerpflicht der anderen
Zuwendung erfüllt sind. Bei der dann zunächst nur schuldrechtlichen Beteiligung des Beschenkten an dem anderen Zuwendungsgegenstand
handelt es sich lediglich um eine Vorstufe der Zuwendung, die als solche noch keine Schenkungsteuer auslöst.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbBstg 2018 S. 82 Nr. 4 HAAAG-80804
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 18.11.2014 - 3 K 3477/13 Erb
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