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FG Münster Urteil v. - 3 K 2536/17 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs 4 Satz 2, 3, GG Art 3 Abs 1, EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a

Kindergeld

Erstmalige Berufsausbildung, Weiterbildung, Abgrenzung bei mehrstufiger Berufsausbildung

Leitsatz

1) Eine einheitliche Berufsausbildung ist nicht gegeben, wenn die berufspraktischen Erfahrungen im erlernten Ausbildungsberuf (hier der Ausbildung zur Bankkauffrau) unabdingbare Voraussetzung für das Erreichen des weiteren Berufsabschlusses (Fortbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin) ist. Die weitere Ausbildungsmaßnahme ist dann keine erstmalige Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst a EStG, sondern eine Weiterbildung.

2) § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Eltern von erwerbstätigen Kindern werden hierdurch im Verhältnis zu Eltern nicht erwerbstätiger Kinder nicht benachteiligt, weil der Gesetzeszweck, die Unterstützung in Zeiten einer „typische Unterhaltssituation”, bei Eltern von erwerbstätigen Kindern nicht besteht. Auch für die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung besteht ein sachlicher Grund, weil in aller Regel nur während der Erstausbildung eine typische Unterhaltssituation gegeben ist.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2018 S. 1659
DAAAG-80801

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FG Münster, Urteil v. 14.12.2017 - 3 K 2536/17 Kg

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