Nachweis der Absendung einer Einspruchsentscheidung
Leitsatz
1) Ist die Absendung einer Einspruchsentscheidung durch Absendevermerk der Poststelle des FA festgehalten, spricht der Beweis
des ersten Anscheins für die Aufgabe zur Post an dem vermerkten Tag.
2) Fehlt ein Absendevermerk der Poststelle kann die Behörde zum Nachweis der Aufgabe darlegen, wie der Ablauf der Postversendung
gestaltet war und welche Maßnahmen ergriffen worden waren, um die Gewähr für die Übereinstimmung vom dem vermerkten Postaufgabetag
und dem tatsächlichen Aufgabetag zu bieten.
3) Zur Widerlegung der 3-Tagesvermutung der Bekanntgabe nach Aufgabe zur Post muss der Stpfl. Beweisvorsorge treffen, insbesondere
den Briefumschlag mit Poststempel vorhalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAG-80794
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 30.03.2017 - 13 K 3907/15 Kg
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