§ 6f Widerspruchsrecht [1]
1Das Recht der betroffenen Person auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn
an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder
eine Rechtsvorschrift das Bundesamt zur Verarbeitung verpflichtet.
2Darüber hinaus darf das Bundesamt die personenbezogenen Daten ergänzend zu Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 so lange verarbeiten, bis das Bundesamt geprüft hat, ob zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung bestehen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen.
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XAAAG-80787
1Anm. d. Red.: § 6f eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .