§ 6e Recht auf Einschränkung der Verarbeitung [1]
Die Pflicht des Bundesamtes zur Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten nicht, wenn
die Verarbeitung oder Weiterverarbeitung durch dieses Gesetz ausdrücklich geregelt ist oder
die Einschränkung der Verarbeitung die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik gefährden würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Einschränkung zurücktreten muss.
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XAAAG-80787
1Anm. d. Red.: § 6e eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .