Einkommensteuer | Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten (OFD)
Die OFD Frankfurt/M. hat zu
Einzelfällen der Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach
§ 3 Nr. 26
EStG Stellung genommen ().
Hintergrund: Einzelheiten zur Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten sind in R 3.26 LStR geregelt.
Auf folgende Berufsgruppen/Tätigkeitsbereiche geht die OFD im Zusammenhang mit § 3 Nr. 26 EStG näher ein:
Ärzte im Behindertensport
Ärzte im Coronarsport
Aufsichtsvergütung für die juristische Staatsprüfung
Bahnhofsmission
Behindertentransport
Bereitschaftsleitungen und Jugendgruppenleiter
Diakon
Ehrenamtliche Auditoren zur Akkreditierung akademischer Studiengänge im Rahmen des paneuropäischen Bologna-Prozesses
Ehrenamtliche Richter, Schöffen
Ferienbetreuer
Feuerwehrleute
Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheim, Krankenhäusern usw.
Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes.
Küchenmitarbeiter in Waldheimen
Lehrbeauftragte an Schulen
Mahlzeitendienste
Notfallfahrten bei Blut- und Organtransport
Organistentätigkeit
Patientenfürsprecher
Prädikanten
Richter, Parcourschefs, Parcourschef-Assistenten bei Pferdesportveranstaltungen
Rettungskräfte
Schulweghelfer und Schulbusbegleiter
Stadtführer/Museumsführer
Statisten/Komparsen bei Theateraufführungen
Versicherungsberatung
Versichertenälteste
Zahnärzte im Arbeitskreis Jugendzahnpflege
Darüber hinaus erläutert die OFD die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug nach § 3 Nr. 26 S. 2 EStG.
Quelle: , NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
HAAAG-80668