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Online-Nachricht - Freitag, 13.04.2018

Einkommensteuer | Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten (OFD)

Die OFD Frankfurt/M. hat zu Einzelfällen der Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG Stellung genommen ().

Hintergrund: Einzelheiten zur Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten sind in R 3.26 LStR geregelt.

Auf folgende Berufsgruppen/Tätigkeitsbereiche geht die OFD im Zusammenhang mit § 3 Nr. 26 EStG näher ein:

  • Ärzte im Behindertensport

  • Ärzte im Coronarsport

  • Aufsichtsvergütung für die juristische Staatsprüfung

  • Bahnhofsmission

  • Behindertentransport

  • Bereitschaftsleitungen und Jugendgruppenleiter

  • Diakon

  • Ehrenamtliche Auditoren zur Akkreditierung akademischer Studiengänge im Rahmen des paneuropäischen Bologna-Prozesses

  • Ehrenamtliche Richter, Schöffen

  • Ferienbetreuer

  • Feuerwehrleute

  • Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheim, Krankenhäusern usw.

  • Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes.

  • Küchenmitarbeiter in Waldheimen

  • Lehrbeauftragte an Schulen

  • Mahlzeitendienste

  • Notfallfahrten bei Blut- und Organtransport

  • Organistentätigkeit

  • Patientenfürsprecher

  • Prädikanten

  • Richter, Parcourschefs, Parcourschef-Assistenten bei Pferdesportveranstaltungen

  • Rettungskräfte

  • Schulweghelfer und Schulbusbegleiter

  • Stadtführer/Museumsführer

  • Statisten/Komparsen bei Theateraufführungen

  • Versicherungsberatung

  • Versichertenälteste

  • Zahnärzte im Arbeitskreis Jugendzahnpflege

Hinweis:

Darüber hinaus erläutert die OFD die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug nach § 3 Nr. 26 S. 2 EStG.

Quelle: , NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
HAAAG-80668