BVerwG Beschluss v. - 9 B 6/17

Mitbenutzung einer kommunalen Entwässerungseinrichtung für Straßenentwässerung

Leitsatz

Bei Mitbenutzung einer kommunalen Entwässerungseinrichtung für die Entwässerung von Bundes- oder Landesstraßen hat die Kommune gegen den Straßenbaulastträger nur dann einen Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, wenn sie von Gesetzes wegen keine Benutzungsgebühren erheben kann.

Gesetze: Art 90 Abs 2 GG, § 1 FStrG, § 3 FStrG, § 5 FStrG, § 677 BGB, §§ 677ff BGB, § 812 BGB, §§ 812ff BGB

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein Az: 2 LB 2/16 Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Az: 4 A 185/08 Urteil

Gründe

1Die Beschwerden beider Beteiligter sind unbegründet.

21. Die Beschwerde der Klägerin, die sich auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO stützt, bleibt ohne Erfolg.

3a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

4Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

5aa) Danach rechtfertigen die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen:

Liegt eine die Anwendung der Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht ausschließende abschließende Regelung vor, wenn ein Verwaltungsträger eine Geschäftsbesorgung erbringt, er für diese Geschäftsbesorgung eine Gebühr erheben dürfte, die Erhebung einer Gebühr jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben ist und der Verwaltungsträger auch keine entsprechende Bestimmung in seiner Gebührensatzung geschaffen hat?

Liegt eine den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und damit die entsprechende Anwendung der §§ 812 ff. BGB im öffentlichen Recht ausschließende abschließende Regelung vor, wenn ein Verwaltungsträger eine Leistung erbringt, er für diese Leistung eine Gebühr erheben dürfte, die Erhebung einer Gebühr jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben ist und der Verwaltungsträger auch keine entsprechende Bestimmung in seiner Gebührensatzung geschaffen hat?

nicht die Zulassung der Revision. Sie betreffen, soweit sie sich nicht schon anhand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen, die Auslegung und Anwendung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom (GVOBl. 2005, 27) - KAG SH -, die vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).

6In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es sich bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Dies gilt indes nur, wenn Erstattungsansprüche nicht spezialgesetzlich geregelt sind oder das geltende Recht sonst der Übertragbarkeit der §§ 812 ff. BGB in das öffentliche Recht entgegen steht (vgl. 7 C 56.93 - BVerwGE 100, 56 <59 f.> und vom - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 Rn. 13). Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff.) gelten im öffentlichen Recht ebenfalls entsprechend (vgl. 4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170 <172 f.> und vom - 7 A 1.98 - BVerwGE 110, 9 <12>), insoweit nicht gesetzliche Sonderregelungen ihre Anwendbarkeit hindern (vgl. 6 B 22.03 - Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2 S. 10; - DVBl. 2014, 49 <50>). Für die Mitbenutzung einer kommunalen Entwässerungseinrichtung ist zudem geklärt, dass zugunsten der Kommune ein Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nur dann zu prüfen ist, wenn von Gesetzes wegen keine Möglichkeit zur Erhebung von Benutzungsgebühren besteht (vgl. 9 B 32.16 - juris Rn. 17 f.; - NVwZ 2002, 1535 <1537>).

7Das Berufungsgericht hat das nicht revisible Landesrecht dahin ausgelegt, dass Gemeinden gemäß §§ 2, 6 KAG SH Gebühren für die Entwässerung von Straßen anderer Baulastträger erheben dürfen (vgl. zur Gebührenpflicht des Straßenbaulastträgers für die Oberflächenentwässerung -8 B 246.96 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 86 S. 69 f.) und dass diese Möglichkeit auch dann, wenn die Gemeinde noch keine diesbezüglichen Gebührentatbestände in ihrer Satzung formuliert hat, eine abschließende Regelung darstellt, welche die analoge Anwendbarkeit der §§ 677 ff. und 812 ff. BGB ausschließt. Hieran ist der erkennende Senat gebunden. Darüber hinausgehende Bezüge zum revisiblen Recht zeigt die Beschwerde nicht auf.

8bb) Die Frage:

Handelt eine Körperschaft automatisch ohne Fremdgeschäftsführungswillen, wenn sie für eine Geschäftsbesorgung einen Gebührenbescheid erlässt, auch wenn sie diesen später wegen von ihr erkannter oder vermeintlicher Rechtswidrigkeit aufhebt?

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag u.a. davon abhängt, dass der Geschäftsführer ein zumindest auch fremdes Geschäft wahrgenommen und mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat (vgl. 4 C 9.02 - Buchholz 407.4 § 6 FStrG Nr. 2 S. 5; Beschluss vom - 5 B 40.06 - juris Rn. 3 f.). Die Prüfung des Vorliegens eines Fremdgeschäftsführungswillens ist indes keine Rechtsfrage, sondern eine im konkreten Einzelfall vorzunehmende, das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindende Tatsachenwürdigung (vgl. 3 B 90.11 - juris Rn. 6). Soweit die Klägerin geklärt wissen möchte, ob der Fremdgeschäftsführungswille bereits wegen des Erlasses der Gebührenbescheide ausgeschlossen war, berücksichtigt sie zudem nicht hinreichend, dass das Berufungsgericht - wie von der Beschwerde angemahnt - einen Fremdgeschäftsführungswillen bei einem sogenannten auch fremden Geschäft vermutet, diese Vermutung vorliegend jedoch nicht nur durch die Erhebung von Abwassergebühren, sondern auch aufgrund des Vortrags der Klägerin als widerlegt angesehen hat. Diese einzelfallbezogene Bewertung lässt keinen fallübergreifenden Klärungsbedarf erkennen.

9b) Die Revision der Klägerin ist nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

10aa) Die Rüge, das angegriffene Urteil sei nicht mit Gründen versehen, sodass ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 138 Nr. 6 VwGO vorliege, ist unbegründet.

11Diese Vorschrift knüpft an den notwendigen formellen Inhalt eines Urteils an (vgl. § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Danach müssen im Urteil die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblichen Gründe schriftlich niedergelegt werden. Einer Entscheidung fehlt nur dann die Begründung im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO, wenn die Entscheidungsgründe die ihnen zukommende doppelte Aufgabe - Unterrichtung der Beteiligten über die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts sowie Ermöglichung der Nachprüfung des Urteils im Rechtsmittelverfahren - nicht mehr erfüllen können. Das ist nicht erst der Fall, wenn dem Tenor überhaupt keine Gründe beigefügt sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder in anderer Weise so unbrauchbar ist, dass sie zur Rechtfertigung des Urteilstenors ungeeignet ist (stRspr, vgl. 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 <230 f.>; Beschluss vom - 3 B 67.15 - Buchholz 418.6 TierSG Nr. 25 Rn. 17). Demgegenüber greift § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon deshalb, weil die Entscheidungsgründe lediglich unklar oder unvollständig sind. Sofern die Entscheidung auf einzelne Ansprüche überhaupt nicht eingeht, kommt ein Verfahrensfehler nur in Betracht, wenn die Gründe in sich gänzlich lückenhaft sind, namentlich weil einzelne Streitgegenstände oder selbständige Streitgegenstandsteile vollständig übergangen sind, jedoch nicht bereits dann, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchselemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 S. 6 f. und vom - 10 B 149.07 - juris Rn. 5).

12Danach liegt der gerügte Verfahrensmangel nicht vor. Zwar erscheint das Urteil zunächst insoweit widersprüchlich, als es im Tatbestand ausführt, die Klägerin verfolge ihren Anspruch (nur) hinsichtlich der Flächen Nr. 2, 3, 5, 8, 9, 11, 15, 18 und 19 im Berufungsverfahren nicht mehr weiter, wohingegen in den Entscheidungsgründen die "von der Klägerin hinsichtlich der Klageabweisung zu den Flächen 1, 4 und 14 eingelegte Berufung" bzw. der "geltend gemachte Zahlungsanspruch zu den Flächen 1, 4 und 14" als nur zu einem geringen Teil begründet beschieden wird. Gleichwohl ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe, dass sie sich auch auf die namentlich unerwähnt gebliebenen Flächen Nr. 6, 7, 10, 12, 13, 16, 17 und 20 beziehen und daher den Urteilstenor tragen, dem zufolge der Klägerin nur hinsichtlich der Fläche Nr. 4 ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender Aufwendungsersatzanspruch zusteht. So führt das Berufungsgericht im zweiten Absatz der Entscheidungsgründe aus, mit Ausnahme des Ersatzanspruchs für Unterhaltungsmaßnahmen an der Fläche Nr. 4 ab dem sei die Klage unbegründet. Darüber hinaus erfassen die weiteren Ausführungen zum fehlenden Fremdgeschäftsführungswillen sowie zum Ausschluss der entsprechenden Anwendung der §§ 677 ff., 812 ff. BGB alle Flächen mit Ausnahme derjenigen der Nr. 4 und 14, welche das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich hiervon ausnimmt. Das Urteil bezeichnet damit die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts derart, dass eine Unterrichtung der Beteiligten sowie eine Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren gewährleistet sind. Auch die Beschwerde benennt keine Besonderheiten der nicht ausdrücklich genannten Flächen, welche von den Entscheidungsgründen nicht erfasst werden und dazu führen, dass insoweit die für die Entscheidung maßgebenden Überlegungen nicht erkennbar sind.

13bb) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gleichfalls unbegründet ist.

142. Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde des Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg.

15a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage:

Stellen § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG zusammen mit Art. 90 Abs. 2 GG abschließende Regelungen in dem Sinne dar, dass diese Regelungen eine analoge Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften zur Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) ausschließen?

lässt sich anhand der gesetzlichen Regelungen sowie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Danach verpflichtet das Bundesfernstraßengesetz den Straßenbaulastträger im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit u.a. zur Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Oberflächenentwässerung. Indes bestimmt § 3 Abs. 1 FStrG nicht abschließend die Art und Weise der technischen Umsetzung, sondern lässt dem Träger der Straßenbaulast die Möglichkeit, sich einer eigenen Abwassereinrichtung zu bedienen oder eine vorhandene kommunale Kanalisation zu benutzen (vgl. 8 B 246.96 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 86 S. 70; Urteil vom - 9 A 16.15 - Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 28 Rn. 31). Wie vorstehend dargelegt, kann der letztgenannte Fall zu einem Zahlungsanspruch der Gemeinde führen, der unter Umständen auch aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag folgt.

16Soweit der Beklagte geltend macht, der Vorbehalt der Leistungsfähigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 FStrG stehe einer Erstattungspflicht aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag generell entgegen, verkennt er, dass der vorgenannte Vorbehalt den Baulastträger nicht von der Verpflichtung befreit, die Verkehrsanlage so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen einschließlich der schadlosen Beseitigung des Niederschlagswassers (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG) genügt. Eine auf die fehlende Leistungsfähigkeit gestützte Einschränkung dieser Pflicht ist daher stets subsidiär und allenfalls vorübergehend (vgl. 4 C 28.90 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 17 S. 8 f.). In diesem Rahmen ist das Handlungsermessen des Straßenbaulastträgers zwar insoweit zu berücksichtigen, als die Übernahme der Geschäftsführung gem. § 683 Satz 1 BGB dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen muss. Ein die Zahlungspflicht generell ausschließender Einwand, der letztlich - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom - 8 B 246.96 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 86 S. 69 f.) - auch der Erhebung von Abwassergebühren entgegenstehen würde, kann hieraus aber nicht hergeleitet werden.

17b) Soweit sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt, benennt sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat. Der vom Beklagten in Bezug genommene - 6 B 22.03 - Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2) betraf die Auslegung von § 53 Abs. 3 TKG, der für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung ist.

183. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt die unterschiedliche Tragweite der Beschwerden der Klägerin und des Beklagten, die den Anteilen des jeweiligen Unterliegens der Beteiligten im Berufungsverfahren entspricht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 52 Abs. 3 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2018:220218B9B6.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 10 Nr. 16
KAAAG-80654