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GmbH | Übergang von der UG zur Voll-GmbH
Der Übergang von der UG (haftungsbeschränkt) zur Voll-GmbH durch Kapitalerhöhung stellt keinen Fall der Gründung eines Rechtsträgers dar, weil das Rechtssubjekt bereits existiert. Daher können die mit der Kapitalerhöhung verbundenen Kosten nicht als Gründungsaufwand auf die GmbH abgewälzt werden.
Der Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung war zurückzuweisen (§ 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG), da die geänderte Satzung mit dem Gründungskosten auf die Gesellschaft abwälzenden § 7 eine unzulässige und daher die Eintragung in das Handelsregister hindernde Bestimmung enthält. Zwar kann der im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH entstehende, nach der Intention des Gesetzgebers grds. die Gesellschafter als Gründer treffende Kostenaufwand (sog. Gründungsaufwand), also insbesondere...