Einkommensteuer | Berücksichtigung selbst getragener Krankheitskosten (BFH)
Verzichtet ein Steuerpflichtiger
auf die Erstattung seiner Krankheitskosten, um von seiner privaten
Krankenversicherung eine Beitragserstattung zu erhalten, können diese Kosten
nicht von den erstatteten Beiträgen abgezogen werden, die ihrerseits die Höhe
der abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge gemäß
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3
EStG reduzieren (Anschluss an die Senatsrechtsprechung zum
Selbstbehalt:
; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Der Kläger ist privat krankenversichert. Zur Erlangung ihres Basisversicherungsschutzes hatte er Beiträge in Höhe von 1.794 € zu entrichten. Gleichzeitig erhielt er im Streitjahr eine Beitragserstattung in Höhe von rund 600 €.
Zur Ermittlung der als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge kürzte der Kläger die gezahlten Beiträge um die erhaltenen Beitragserstattungen, rechnete aber Krankheitskosten in Höhe von rund 635 € gegen. Diese hatte er selbst getragen, um die Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge zu erlangen.
Demgegenüber minderte das Finanzamt die abziehbaren Versicherungsbeiträge um die Beitragserstattungen, ohne die Krankheitskosten in Abzug zu bringen. Das FA war der Auffassung, die Aufwendungen des Klägers, die zu der Beitragserstattung im Streitjahr 2013 geführt hätten, seien bereits im VZ 2012 gemäß § 11 Abs. 2 EStG abgeflossen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (zur Vorinstanz s. unsere Online-Nachricht v. 11.08.2016).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Die vom Kläger getragenen Krankheitskosten können sich im Streitjahr steuerlich nicht auswirken. Sie sind weder als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG) noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Zu den Beiträgen zu Krankenversicherungen i.S. des. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG zählen nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit - als Vorsorgeaufwendungen - letztlich der Vorsorge dienen.
Aufgrund dessen hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind (vgl. , BStBl II 2012, 821, Rz 11; , Rz 6 ff. und , BStBl II 2017, 55, Rz 18 ff.). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (, nicht veröffentlicht).
Auch die vom Steuerpflichtigen selbst getragenen Krankheitskosten sind keine Beiträge zu einer Versicherung. Der Unterschied zum Selbstbehalt liegt lediglich darin, dass dort bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet wird, während sich im Streitfall der Kläger erst bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden kann, ob er sie selbst tragen will, um die Beitragserstattungen zu erhalten. Dies ändert aber nichts daran, dass in beiden Konstellationen der Versicherte die Krankheitskosten nicht trägt, um den Versicherungsschutz als solchen zu erlangen.
Ein Abzug nach § 33 EStG scheitert bereits daran, dass vorliegend die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG nicht überschritten wurde. Insofern kann offenbleiben, ob überhaupt eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG in den Fällen angenommen werden kann, in denen der Steuerpflichtige auf die ihm zustehende Erstattung der Krankheitskosten verzichtet.
Quelle: , NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
SAAAG-80514