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Umsatzsteuerhinterziehung durch Ziehen von Vorsteuer aus Abdeckrechnungen
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ab wann eine vollendete Hinterziehung von Umsatzsteuer vorliegt, wenn aus Abdeckrechnungen zu Unrecht Vorsteuer geltend gemacht wird, und bis wann nur eine versuchte Steuerhinterziehung gegeben ist. Auch hat der BGH in diesem Zusammenhang zu Fragen der Strafverfolgungsverjährung Stellung genommen.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer hängt die Tatvollendung und somit die Beantwortung der Frage, ob die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist, sowohl im Fall der Umsatzsteuerjahreserklärung wie der Umsatzsteuervoranmeldung, welche Steueranmeldungen i. S. von § 168 AO sind, gemäß § 150 Abs. 1 Satz 3 AO i. V. mit § 18 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG davon ab, ob diese zu einer Zahllast oder zu einer Steuervergütung geführt haben.
2. Im Fall, dass die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher entrichteten Steuer oder zu einer Steuervergütung führt, ist Tatvollendung erst dann gegeben, wenn die Finanzbehörde ihre Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO erteilt hat.
3. Auch ob Tatbeendigung vorliegt und somit die Strafverfolgungsverjährung zu laufen beginnt, hängt davon ab, wann die nach § 168 Satz 2 AO notwendige Zustimmung von der Finanzbehörde erteilt wurde.
II. Sachverhalt
Der Angeklagte hatte für d...