Mit weiteren Dienstleistungen verbundene Vermietung von Zimmern an Prostituierte für Zwecke der Prostitution nicht nach §
4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei
Leitsatz
1. Steuerfreie Vermietungsleistungen i. S. d. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG liegen bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung
der Vorschrift nicht vor, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die Überlassung des Grundstücks oder Grundstücksteils
zum Gebrauch von anderen wesentlicheren Leistungen überdeckt wird, etwa wenn Unterkünfte an Prostituierte vermietet werden
und nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit, die Prostitution auszuüben, aus der Sicht der Mieterinnen als Leistungsempfängerinnen
im Vordergrund steht.
2. Hiervon, und damit von einer Umsatzsteuerpflicht der Vermietungsumsätze, ist auszugehen, wenn der Vermieter Zimmer an Prostituierte
tageweise für Zwecke der Prostitution vermietet, dafür auch im Internet wirbt, über die Telefonnummer des Vermieters eine
Kontaktaufnahme zwischen Freiern und Prostituierten erfolgen kann, und wenn der Vermieter zudem über eine bloße Zimmervermietung
hinausgehende weitere Dienstleistungen (u. a. Überwachung der Flure durch Videoanlage, Notrufsystem in den Zimmern, Zurverfügungstellung
eines gemeinschaftlichen Badezimmers sowie eines Sozialraums, ständige Anwesenheit eines Mitarbeiters, Durchführung der Besteuerung
nach dem Düsseldorfer Verfahren) erbringt, die gegen die Annahme eines bloßen „Stundenhotels” (vgl. ) sprechen. Das gilt auch dann, wenn die von den Prostituierten mit den Freiern erzielten Umsätze nicht dem Vermieter
zuzurechnen sind.
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 886 Nr. 10 YAAAG-80337
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FG Baden-Württemberg , Urteil v. 07.12.2017 - 1 K 1921/17
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