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FG Baden-Württemberg  Urteil v. - 1 K 1921/17 EFG 2018 S. 886 Nr. 10

Gesetze: UStG § 4 Nr. 12 Buchst. aUStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. l

Mit weiteren Dienstleistungen verbundene Vermietung von Zimmern an Prostituierte für Zwecke der Prostitution nicht nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei

Leitsatz

1. Steuerfreie Vermietungsleistungen i. S. d. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG liegen bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung der Vorschrift nicht vor, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die Überlassung des Grundstücks oder Grundstücksteils zum Gebrauch von anderen wesentlicheren Leistungen überdeckt wird, etwa wenn Unterkünfte an Prostituierte vermietet werden und nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit, die Prostitution auszuüben, aus der Sicht der Mieterinnen als Leistungsempfängerinnen im Vordergrund steht.

2. Hiervon, und damit von einer Umsatzsteuerpflicht der Vermietungsumsätze, ist auszugehen, wenn der Vermieter Zimmer an Prostituierte tageweise für Zwecke der Prostitution vermietet, dafür auch im Internet wirbt, über die Telefonnummer des Vermieters eine Kontaktaufnahme zwischen Freiern und Prostituierten erfolgen kann, und wenn der Vermieter zudem über eine bloße Zimmervermietung hinausgehende weitere Dienstleistungen (u. a. Überwachung der Flure durch Videoanlage, Notrufsystem in den Zimmern, Zurverfügungstellung eines gemeinschaftlichen Badezimmers sowie eines Sozialraums, ständige Anwesenheit eines Mitarbeiters, Durchführung der Besteuerung nach dem Düsseldorfer Verfahren) erbringt, die gegen die Annahme eines bloßen „Stundenhotels” (vgl. ) sprechen. Das gilt auch dann, wenn die von den Prostituierten mit den Freiern erzielten Umsätze nicht dem Vermieter zuzurechnen sind.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 886 Nr. 10
YAAAG-80337

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FG Baden-Württemberg , Urteil v. 07.12.2017 - 1 K 1921/17

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