Frage der Steuerbarkeit von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielgeräten
Leitsatz
Die EuGH-Rechtsprechung steht der Besteuerung der Aufsteller von Geldspielautomaten nicht entgegen. Die sonstige Leistung
der Veranstalter besteht in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance. Die entgeltliche Gegenleistung der Teilnehmer ist der
Spieleinsatz. Insoweit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung des Einsatzes und der Durchführung des
Spiels. Ohne Geldeinwurf findet kein Spiel statt. Anders als in der Rs. „Tolsma” und in der Rs. „Bastova” ist die Gegenleistung
damit weder freiwillig noch ungewiss.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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