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BMF | Einschränkende Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG bei Entlastung ausländischer Gesellschaften vom Steuerabzug vom Kapitalertrag
Das [i]BMF, Schreiben v. 4.4.2018 - IV B 3 - S 2411/07/10016-14 unter http://go.nwb.de/g89d7 BMF hat mit Datum v. ein Schreiben dazu veröffentlicht, was in allen offenen Fällen für die Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG im Anschluss an das in den verbundenen Rechtssachen C-504/16 und C-613/16 „Deister Holding“ u. a. gelten soll. Der EuGH hatte darin entschieden, dass § 50d Abs. 3 EStG i. d. F. des JStG 2007 gegen Unionsrecht verstößt. Daher ist diese Vorschrift in den Fällen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf Entlastung nach § 43b EStG geltend macht, nicht mehr anzuwenden. Auch der „nachgebesserte“ § 50d Abs. 3 EStG in der aktuellen Fassung v. ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Satz 2 der Vorschrift keine Anwendung findet. Dem Antragsteller ist also der Vortrag wirtsch...