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FG Köln | Eine Prüferentsendung zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch ist zulässig
Die Finanzverwaltung darf einen Betriebsprüfer in einen anderen EU-Mitgliedstaat zur Sachverhaltsaufklärung entsenden, wenn ein Unternehmen nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung die in diesem Staat erklärten Entstrickungswerte nicht offenlegt und eine solche Entsendung zur Verifikation in Deutschland erklärter Verstrickungswerte geboten erscheint. Nicht notwendig ist, dass zwischen den Ent- und Verstrickungswerten eine materiell-rechtliche Verknüpfung besteht.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war streitig, ob die deutsche Finanzverwaltung im Rahmen eines Auskunftsersuchens bei der schwedischen S. 251 [i]Die Tatbestandsmerkmale „erforderlich“ und „voraussichtlich erheblich“ im Rahmen von Amtshilfeersuchen sind einheitlich zu verstehen Finanzverwaltung Entstrickungswerte abfragen bzw. die Entsendung eines deutschen Finanzbeamten nach Schweden vorschlagen darf. Die Markenrechte des Konzerns lagen u...