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FG Hamburg | Lohnsteuerhaftungsbescheid für die Geschäftsführerin einer deutschen GmbH mit Wohnsitz in Polen
(1) Die Geschäftsführerin einer deutschen GmbH ist als „bevollmächtigte Vertreterin“ i. S. des Art. 16 Abs. 2 DBA Polen anzusehen. (2) Die Besteuerung einer nach der Freistellung bezogenen Vergütung richtet sich nach Art. 16 Abs. 2 DBA Polen. Der erforderliche abkommensrechtliche Zusammenhang endet nicht mit dem Ende der gesellschaftsrechtlichen Stellung als Geschäftsführerin durch eine Freistellung oder die Löschung im Handelsregister. Die Freistellung stellt lediglich eine interne Maßnahme dar, die die Stellung als Geschäftsführerin nicht beeinträchtigt. (3) Auch die Besteuerung der Abfindungszahlungen richtet sich nach Art. 16 Abs. 2 DBA Polen.
Nach [i]Besteuerungsrecht für Vertreter einer Gesellschaft richtet sich nach dem Sitz der vertretenen Gesellschaft – unabhängig vom Ort der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit Art. 16 Abs. 1 DBA Polen können Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrate...