Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzugsberechtigung
unentgeltliche Überlassung ausschließlich betrieblich nutzbarer Software ist weder Geschenk noch unentgeltliche Wertabgabe
missbräuchliche Geltendmachung eines Vorsteueranspruchs
Leitsatz
1. Als Unternehmer gilt schon, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben
und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt. Unter diesen Voraussetzungen hat er das Recht auf sofortigen Abzug
der geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer für Investitionsausgaben, die für die Zwecke seiner beabsichtigten, das
Abzugsrecht eröffnenden Umsätze getätigt wurden und braucht die Aufnahme des tatsächlichen Betriebs seines Unternehmens nicht
abzuwarten. Abzustellen ist auf die nach außen dokumentierte ernsthafte Absicht einer eigenen Umsatztätigkeit.
2. Auf eine Unternehmertätigkeit gerichtete Maßnahmen liegen nur dann vor, wenn sie für eine geplante, hinreichend konkretisierbare,
unternehmerische Betätigung ergriffen werden. Berechtigte Zweifel wirken sich zu Lasten des Steuerpflichtigen aus.
4. Die missbräuchliche Geltendmachung eines Vorsteueranspruchs kommt u. a. in Betracht, wenn der Leistungsempfänger bei Bezug
der Eingangsleistung Kenntnis von einer Steuerhinterziehung des Leistenden oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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