Geschäftsveräußerung im Ganzen: Veräußerung
des beweglichen Inventars eines Gastronomiebetriebs bei gleichzeitigem
Neuabschluss des Mietvertrages – Hinzuerwerb weiterer
Inventargegenstände von Dritten
Leitsatz
Eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch dann vor, wenn der Erwerber des beweglichen/unbeweglichen
Inventars eines in gemieteten Räumen geführten Gastronomiebetriebs nicht in den zuvor bestehenden Mietvertrag über die Geschäftsräume
eintritt, sondern das Mietverhältnis mit dem Eigentümer des Geschäftslokals zum Zweck der Fortführung des Gastronomiebetriebs
neu begründet (entgegen , juris; Abgrenzung zum , BStBl II 2015, 616).
Der Hinzuerwerb weiterer Inventargegenstände von Dritten ist unschädlich, solange die vom Veräußerer erworbenen Gegenstände
aus Sicht des Erwerbers ein hinreichendes Ganzes bilden und die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglichen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGD:2017:1013.1K3395.15U.00
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 881 Nr. 10 GStB 2018 S. 226 Nr. 7 KÖSDI 2018 S. 20783 Nr. 6 CAAAG-80298
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FG Düsseldorf, Urteil v. 13.10.2017 - 1 K 3395/15 U
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