Rechtswidrigkeit der Übertragung der örtlichen Zuständigkeit für Einspruchsentscheidungen im Bereich der Erhebung von Kindergeld
auf die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord durch den Beschluss 21/2013 des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom
(dort unter Ziff. 2.3 Satz 1)
Aufhebung der von der örtlich unzuständigen Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord getroffenen Einspruchsentscheidung über
den Erlass von Kindergeld nach Aufhebung der Kindergeldfestsetzung durch eine andere Familienkasse
Leitsatz
1. Der nach § 155 Abs. 4 AO auch im Bereich des Kindergelds sinngemäß anzuwendende § 19 AO regelt nur die örtliche Zuständigkeit
der Finanzbehörden für die „Besteuerung” gemäß dem vierten Teil der Abgabenordnung (§§ 134 ff. AO), also für das Festsetzungs-
und nicht auch für das Erhebungsverfahren (§§ 218 ff. AO), zu dem auch das Erlassverfahren nach § 227 AO gehört.
2. Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit war nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG befugt, isoliert die Zuständigkeit
für Einspruchsentscheidungen bezüglich Kindergeld im Erhebungsverfahren (hier: Erlassverfahren nach § 227 AO) auf die Familienkasse
Nordrhein-Westfalen Nord und damit auf eine Familienkasse zu übertragen, die den zu erhebenden Kindergeldanspruch bzw. Kindergelderstattungsanspruch
nicht festgesetzt hat (hier: Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit 21/2013 v. , Ziff. 2.3 Satz 1).
3. Daher ist eine von der (örtlich unzuständigen) Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord getroffene negative Entscheidung
über den Erlass von Kindergeld rechtswidrig und aufzuheben, wenn für die Festsetzung bzw. die im Streitfall zugrunde liegende
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung eine andere Familienkasse (im Streitfall: Familienkasse Sachsen) örtlich zuständig war
und ist; § 127 AO steht dem nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAG-80291
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (Kg)
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