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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 4148/13 EFG 2018 S. 850 Nr. 10

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst.b S. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst.b S. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst.b S. 4, EStG § 44 Abs. 5, EStG § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst.c, KStG § 4, AO § 14

Keine Berücksichtigung der Vorjahresverluste von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben körperschaftsteuer befreiter Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen bei Ermittlung der Einkünfte dieser Körperschaften, Personenvereinigungen bzw. Vermögensmassen nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG und damit auch bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer

Leitsatz

Die Grundsätze des , wonach Verluste, die ein als Regiebetrieb geführter Betrieb gewerblicher Art erzielt, im Verlustjahr als durch die Trägerkörperschaft ausgeglichen gelten und zu einem Zugang in entsprechender Höhe im steuerlichen Einlagekonto führen, und wonach der für den Betrieb gewerblicher Art festgestellte steuerrechtliche Verlustvortrag nicht mit den Einkünften der Trägerkörperschaft aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG zu verrechnen ist, sind auch auf die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe von der Körperschaftsteuer befreiter Körperschaften, Personenvereinigungen bzw. Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 850 Nr. 10
JAAAG-80287

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.11.2017 - 8 K 4148/13

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