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Berücksichtigung einer zukünftigen Steuerbelastung bei den Wertfeststellungen für Zwecke der Erbschaftsteuer
Die zukünftige ertragsteuerrechtliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft ist bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd zu berücksichtigen (Bezug: § 11 Abs. 2, § 95 Abs. 1, § 103 Abs. 1 BewG 2012; § 13b Abs. 2 Satz 2, Satz 3 ErbStG 2012).
Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Kurswert i. S. des § 11 Abs. 1 BewG nicht gegeben ist, sind nach § 157 Abs. 4 BewG in der ab 2009 gültigen Fassung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag gem. § 11 Abs. 2 BewG zu bewerten, d. h. nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Liegen keineS. 269 zeitnahen Verkäufe vor, aus denen der gemeine Wert abgeleitet werden könnte, so ist nach der geltenden Neufassung von § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ab 2009 der gemeine ...