Online-Nachricht - Donnerstag, 05.04.2018

Umsatzsteuer | Steuersatz von Fotobüchern eines Fotografen (FG)

Die Umsätze eines Fotografen fallen nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 49 und zwar auch dann nicht, wenn er die Bilder mit einer Klemmlasche zu einer Art Fotobuch bindet (; rechtskräftig).

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Fotostudio. Für die streitgegenständlichen Leistungen führte sie in den öffentlich zugänglichen Räumen anderer Geschäftsleute (z.B. in Modegeschäften) Fotoshootings durch. Das Team der Antragstellerin kam dazu mit entsprechender Ausrüstung in die Räumlichkeiten; es frisierte, schminkte und fotografierte die Kunden in den Geschäftsräumen vor verschiedenen Kulissen und mit unterschiedlicher Beleuchtung. Anschließend wurden die Bilder gemeinsam angeschaut, und die Kunden konnten sich individuell ein Bild oder mehrere Bilder aussuchen. Die Fotos wurden ausgedruckt und als „Fotobuch“ – mit einer Klemmlasche verbundene, jederzeit herausnehmbare Bilder – an die Kunden gegen Entgelt übergeben.

Hierzu führte das Schleswig-Holsteinische FG u.a. aus:

  • Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 UStG sind nicht erfüllt; insbesondere erbrachte die Antragstellerin keine Leistungen i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. der Anlage 2 lfd. Nr. 49.

  • Diese auf Lieferungen anwendbare Vorschrift greift – ungeachtet der Frage, wie die von der Antragstellerin ausgehändigten Werke bei isolierter Betrachtung zu qualifizieren sind – bereits deshalb nicht, weil die Antragstellerin ihren Kunden gegenüber jeweils ein Bündel von Leistungen erbracht hat, welches sich als einheitliche (sonstige) Leistung sui generis (§ 3 Abs. 9 UStG) und nicht als Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) darstellt.

  • Vertrauensschutzgesichtspunkte zugunsten der Antragstellerin sind nicht – auch nicht im Hinblick auf das – zu berücksichtigen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Newsletter I/2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB BAAAG-80122