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Kurzarbeitergeld
Besonderheiten bei der Versicherungspflicht sowie im Leistungs-, Beitrags- und Meldewesen
Die Beitragsberechnung ist bei Kurzarbeitergeldbezug in den einzelnen Versicherungszweigen unterschiedlich geregelt. Eine Voraussetzung für das Bestehen einer Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist das Vorhandensein eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, d. h. auf das tatsächliche Ausüben der Beschäftigung. Daran fehlt es aber, wenn im Betrieb des Versicherten kurzgearbeitet wird oder wenn wegen schlechten Wetters überhaupt keine Beschäftigung erfolgt. Verschiedene Spezialvorschriften im SGB V (Krankenversicherung) und im SGB VI (Rentenversicherung) beschäftigen sich mit diesen Fällen.
I. Anspruch auf Kurzarbeitergeld
Drei Formen von Kurzarbeitergeld werden unterschieden:
konjunkturelles Kurzarbeitergeld (§§ 95 SGB III),
Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 SGB III) und
Transferkurzarbeitergeld (§ 111 SGB III).
Arbeitnehmer haben dann Anspruch auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld (§ 95 SGB III), wenn
ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld und das Sais...