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BFH 29.11.2017 X R 34/15, NWB 15/2018 S. 992

Einkommensteuer | Zur sachlichen Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung – Überlagerung durch eine Betriebsverpachtung im Ganzen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Büroräume sind im Regelfall als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. (2) Eine zu einer Betriebsaufspaltung führende sachliche Verflechtung ist auch dann anzunehmen, wenn die wesentliche Betriebsgrundlage, die ein Gesellschafter einer Betriebs-Kapitalgesellschaft überlässt, zwar nicht im Eigentum des Gesellschafters steht, er sie aber aus eigenem Recht nutzen kann und zur Nutzungsüberlassung berechtigt ist. (3) Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch immaterielle Wirtschaftsgüter als funktional wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen sein. (4) Trotz Beendigung einer Betriebsaufspaltung kann eine Betriebsaufgabe im vormaligen Besitzunternehmen vermieden werden, wenn zugleich die Voraussetzungen einer Betrieb...

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