Erbschaftsteuer | Eigentumsverschaffungsanspruch am Familienheim nicht steuerbefreit (BFH)
Der von Todes wegen erfolgte Erwerb
eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung
des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten ist nicht
von der Erbschaftsteuer befreit (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die verstorbene Ehefrau (Erblasserin) des Klägers erwarb eine noch zu errichtende Eigentumswohnung. 2008 wurde zugunsten der Erblasserin eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Im Dezember 2008 zogen der Kläger, die Erblasserin und die beiden gemeinsamen Töchter in die Wohnung ein. Die Erblasserin verstarb im Juli 2009. Zu diesem Zeitpunkt war sie nicht als Eigentümerin der Eigentumswohnung im Grundbuch eingetragen. Der Kläger erhielt im Wege eines Vermächtnisses das Alleineigentum an der Eigentumswohnung und wurde im Februar 2010 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Er nutzt die Wohnung seit dem Einzug ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken.
In der Erbschaftsteuererklärung beantragte der Kläger für den Erwerb der Eigentumswohnung die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG in der für 2009 maßgebenden Fassung. Das FA gewährte die beantragte Steuerbefreiung nicht, da es annahm, dass der Kläger nicht das Eigentum an einem Familienheim, sondern einen mit dem Verkehrswert anzusetzenden Eigentumsverschaffungsanspruch erworben hatte.
Hierzu führten die Richter des BFH u.a. aus:
Der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten ist nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit.
Ein Erwerb i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG liegt nur vor, wenn der Erblasser zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war und der überlebende Ehegatte das zivilrechtliche Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim von Todes wegen erwirbt (vgl. ).
Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt (§ 873 Abs. 1 BGB).
Der Kläger hat von der Erblasserin durch Vorausvermächtnis kein Eigentum an der Wohnung, sondern einen durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Eigentumsverschaffungsanspruch erworben. Denn die Klägerin war zum Zeitpunkt ihres Todes mangels Eintragung im Grundbuch noch nicht Eigentümerin der Wohnung.
Dem Zweck des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG entspricht es, seine Anwendung durch eine klare Abgrenzung auf den Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten zu beschränken und alle anderen Erwerbe von der Steuerbefreiung auszunehmen. Eine erweiternde Auslegung (teleologische Extension) der Vorschrift auf von ihrem Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte kommt nicht in Betracht.
Der streng am Wortlaut orientierten Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG steht die BFH-Rechtsprechung zur Frage des Zeitpunkts der Ausführung von Grundstücksschenkungen nicht entgegen. Denn die Rechtsprechungsgrundsätze zum Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung sind nicht auf den Erwerb durch Erbanfall übertragbar.
Der Anspruch auf Verschaffung von Eigentum an einem Familienheim ist nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 Abs. 1 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)
Fundstelle(n):
ZAAAG-80046