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Wie kann eine fehlende Begründung dem Steuerpflichtigen außerhalb der Einspruchsfrist weiterhelfen?
Grundsätzliches
Sofern der Einkommensteuerbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder vorläufig (§ 165 AO) festgesetzt wird, haben Steuerpflichtige grundsätzlich die Möglichkeit, sich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist des § 355 AO mit einem Einspruch gegen die Verletzung der eigenen Rechte zu wehren. Der Einspruch (§§ 347 ff. AO) ist hierbei der einzige ordentliche außergerichtliche Rechtsbehelf.
Wird die Rechtsbehelfsfrist jedoch verpasst, erwächst der Steuerbescheid in seiner Bestandskraft und wird somit grundsätzlich unanfechtbar. Die Bestandskraft des Steuerbescheids kann dann nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG nur durchbrochen werden (Aufhebung oder Änderung des Bescheids), wenn dies gesetzlich zugelassen ist. Hierbei handelt es sich regelmäßig um die Möglichkeit der außerordentlichen außergerichtlichen Rechtsbehelfe der §§ 172 ff. AO (z. B. schlichte Änderung, neue Tatsache), die jedoch meist an sehr strikte Voraussetzungen geknüpft sind.
Möglich ist aber auch, dass die Versäumung der Einspruchsfrist gar nicht erst als verschuldet gilt und Widereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 110 AO) gewährt werden kann.
Konkret zu beurteilender Sachverhalt
Der steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige A ist nichtselbstständig tätig und hat in 2016 Fortb...