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BÜRO Nr. 4 vom Seite 9

Grundlagen des Rechts: Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Ottilie Dotzenrod; Bad Vilbel

„Hund erbt ein Millionenvermögen“ – so oder so ähnlich lauten gelegentlich die Überschriften in der Boulevardpresse. Aber ist das überhaupt möglich? Und kann ich mir von meinem Taschengeld oder meiner Ausbildungsvergütung kaufen, was ich will oder haben meine Eltern da auch noch ein Wörtchen mitzureden? Wie sieht es mit den Rechten und Pflichten im ganz alltäglichen Rechts- und Geschäftsleben aus? In diesem Artikel werden einige Grundbegriffe des Vertragsrechts näher erläutert, um diese Fragen zu beantworten.

Was sind Rechtssubjekte und was versteht man unter Rechtsfähigkeit?

Ein Rechtssubjekt ist eine „Person“, die Träger von eigenen Rechten und Pflichten ist. Das deutsche Recht unterscheidet zwei unterschiedliche Gruppen von Rechtssubjekten:

  • natürliche Personen und

  • juristische Personen.

Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, bezeichnet man als Rechtsfähigkeit. Nach § 1 BGB erlangen natürliche Personen die Rechtsfähigkeit mit Vollendung der Geburt. Die Rechtsfähigkeit ist bei natürlichen Personen nicht an bestimmte Voraussetzungen gebunden, so sind z. B. auch Säuglinge oder Geisteskranke rechtsfähig. Mit der Geburt erwirbt eine natürliche Person z. B. das Erbrecht oder die S...