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Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Auffassung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung hat in Abschnitt 15.17 Abs. 5-8 UStAE die Grundsätze der Vorsteueraufteilung bei Gebäuden dargestellt. Hiernach wird zunächst zwischen Erhaltungsaufwendungen und Aufwendungen für die Herstellung oder Anschaffung eines Gebäudes unterschieden, da diese Vorsteuern gesondert zu beurteilen sind:
Für die Herstellung oder Anschaffung eines Gebäudes kommt grundsätzlich nur eine Aufteilung der gesamten auf den einheitlichen Gegenstand entfallenden Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab in Betracht. Entsprechendes gilt bei nachträglichen Herstellungs- oder Anschaffungskosten.
Bei Erhaltungsaufwendungen erfolgt eine Einzelzurechnung. Es ist demnach vorrangig zu prüfen, ob die bezogenen Leistungen vorsteuerschädlich oder vorsteuerunschädlich verwendeten Gebäudeteilen zugeordnet werden können. Die Einzelzuordnung ist – entgegen der Vorsteueraufteilung bei der Errichtung von Gebäuden – auch leicht durchführbar.
Als Aufteilungsmaßstab kommt bei Gebäuden in der Regel die Aufteilung nach den jeweiligen Nutzflächen in Betracht.
Bei unterschiedlich ausgestatteten Räumen oder bei Abweichungen in der Geschosshöhe i...