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Die umstrittene Rechtsfigur des faktischen Geschäftsführers
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB TAAAG-79670 Die (straf-)rechtlichen Haftungsrisiken für Geschäftsführer sind sehr weitreichend. Neben den bestellten Organen treffen diese Verpflichtungen auch den sog. faktischen Geschäftsführer, welcher in der Rechtsprechung anerkannt ist. Trotz der sehr weitreichenden (haftungs-)rechtlichen Gefahren sind die Voraussetzungen dieser Rechtsfigur allerdings alles andere als klar umrissen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Merkmale einer faktischen Geschäftsführung
[i]Faktischer Geschäftsführer wird wie ein geschäftsführendes Organ tätigDie organschaftliche Stellung erlangt ein Geschäftsführer durch seine Bestellung. Faktischer Geschäftsführer ist laut Rechtsprechung derjenige, der ohne eine Organstellung zu bekleiden, tatsächlich wie ein geschäftsführendes Organ tätig wird. Zudem muss seiner Tätigkeit ein besonderes Gewicht zukommen. Dabei weist der BGH darauf hin, dass es für eine faktische Geschäftsführung nicht darauf ankomme, dass der bestellte Geschäftsführer völlig aus der ihm gesetzlich zugewiesenen Geschäftsführung verdrängt wird und sich der faktische Geschäftsführer „an seine Stelle“ gesetzt hat. Ausreichend sei, dass der Betreffende im maßgeblichen Umfang Funktionen übernommen habe, wie sie nach Gesetz und ...