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Datenschutzgrundverordnung ante portas – was ist zu beachten?
Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes zum 25.5.2018
Die Datenschutzgrundverordnung wird am in Kraft treten und mit ihr das geänderte Bundesdatenschutzgesetz. Die Neuregelungen zeichnen sich insbesondere durch eine drastische Erhöhung der Sanktionen bei Datenschutzverstößen aus. Unternehmen sind daher gut beraten, sich rechtzeitig mit den neuen Rahmenbedingungen vertraut zu machen und bestehende Vereinbarungen einer Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob Anpassungen vorzunehmen sind. Nachstehend sollen die wesentlichen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz erläutert werden.
I. Grundlagen des Beschäftigtendatenschutzes
1. Verarbeitung personenbezogener Daten
In sachlicher Hinsicht gilt die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) nach Art. 2 Abs. 1 für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht-automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (vgl. Erwägungsgrund (15)).
2. Niederlassungsprinzip und Marktortprinzip
Gem. Art. 3 Abs. 1 DS-GVO kommt es entscheidend auf den Ort der Niederlassung an (= Niederlassungsprinzip). Ergänzend gilt das sog. Marktortprinzip gem. Art. 3 Abs. 2 DS-GVO. Die DS-GVO gilt für alle datenschutzverarbeitenden Unternehmen mit Sitz in der EU und zudem für Anbieter mit Sitz außerhalb der EU, soweit sie ihre An...