Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe bis April 2015, Herabsetzung und Erlass aus Billigkeitsgründen
Leitsatz
1) Der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgeschriebene Zinssatz von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % per anno ist für den Zinszeitraum
vom bis verfassungsgemäß.
2) Eine niedrigere Festsetzung der Steuerzinsen nach § 163 AO oder deren Erlass nach § 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen
kommt bei einer Verfahrensdauer von acht Monaten und keinem feststellbaren Fehlverhalten des Finanzamts nicht in Betracht.
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 174 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2018 S. 924 IAAAG-79720
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