Dauernde Last, vor dem vereinbarte Vermögensübertragung
Leitsatz
Dauernde Lasten im Zusammenhang mit der Übertragung vermieteter Grundstücke, die aufgrund einer vor dem vereinbarten
Vermögensübertragung geleistet werden, sind gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Erbfall
erst ab dem eingetreten ist. Als vereinbarte Vermögensübertragung ist dabei auch eine vor dem errichtete
Verfügung von Todes wegen anzusehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 296 Nr. 4 ErbBstg 2018 S. 56 Nr. 3 KÖSDI 2018 S. 20668 Nr. 3 NWB-EV 2018 S. 41 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2018 S. 160 LAAAG-79719
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