Dauernde Last, vor dem vereinbarte Vermögensübertragung
Leitsatz
Dauernde Lasten im Zusammenhang mit der Übertragung vermieteter Grundstücke, die aufgrund einer vor dem vereinbarten
Vermögensübertragung geleistet werden, sind gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Erbfall
erst ab dem eingetreten ist. Als vereinbarte Vermögensübertragung ist dabei auch eine vor dem errichtete
Verfügung von Todes wegen anzusehen.
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Fundstelle(n): EFG 2018 S. 296 Nr. 4 ErbBstg 2018 S. 56 Nr. 3 KÖSDI 2018 S. 20668 Nr. 3 NWB-EV 2018 S. 41 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2018 S. 160 LAAAG-79719