Einreihung eines Moduls für die Videoaufzeichnung und
–wiedergabe: Abgrenzung zwischen Videogerät und Teilen eines
Videogeräts – Erfüllung der wesentlichen
Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware
Leitsatz
Bei zum Einbau in ein Videoinspektionskamerasystem bestimmten Modulen für die Videoaufzeichnung und – wiedergabe, die aus
einer Platine mit Prozessor, Signalelektronik, A/D-Wandler und Videokompressionstechnik mit darauf angebrachten Steckern sowie
einem SD-Kartenschacht mit daran angebrachten Kabeln mit Steckverbindung bestehen, aber keine Anschlüsse für Bedien- und Steuerelemente
aufweisen, handelt es sich nicht um einen unvollständigen digitalen Videorecorder der Position 8521 KN, sondern um in die
Position 8522 einzureihende Teile eines Videorecorders.
Bei der Prüfung, ob unvollständige oder unfertige Waren bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen
oder fertigen Waren aufweisen sind diese mit der Ware zu vergleichen, die mit ihrer Verwendung entstehen soll.
Dabei ist sowohl der Umfang der in das funktionsfähige fertige Produkt einzubauenden weiteren Teile als auch der Wert des
Moduls im Vergleich zum gesamten System zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAG-79711
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 22.11.2016 - 4 K 1319/14 Z
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